Bundesrecht konsolidiert

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Krankenversicherung Informationspflichtenverordnung § 2

Kurztitel

Krankenversicherung Informationspflichtenverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 374/2015 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 248/2018

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.10.2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KV-InfoV

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Vorvertragliche Informationspflicht hinsichtlich der Leistungen des Versicherungsunternehmens

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Der Versicherungsnehmer ist im Rahmen der Darstellung der Leistungen des Versicherungsunternehmens gemäß Paragraph 135 e, Absatz eins, Ziffer eins, VAG 2016 über die versicherten Risiken und allfälligen Wartezeiten zu informieren.
  2. Absatz 2,Im Zusammenhang mit der Darstellung der Leistungen des Versicherungsunternehmens gemäß Paragraph 135 e, Absatz eins, Ziffer eins, VAG 2016 hat ein konkreter Hinweis auf
    1. Ziffer eins
      die gesetzlichen und allgemein zur Anwendung kommenden vertraglichen Risikoausschlüsse zu erfolgen und es ist darauf hinzuweisen, falls die Informationen nicht abschließend sind;
    2. Ziffer 2
      die im Versicherungsschein möglicherweise enthaltenen individuellen Risikoausschlüsse und Wartezeiten aufgrund der individuellen Risikosituation des Versicherten zu erfolgen. Der Versicherungsnehmer ist deutlich auf sein Widerspruchsrecht gemäß Paragraph 5, Versicherungsvertragsgesetz – VersVG, Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1959, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2018,, und die daraus für den Versicherungsnehmer resultierenden Konsequenzen hinzuweisen.

Im RIS seit

19.09.2018

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2018

Gesetzesnummer

20009363

Dokumentnummer

NOR40207643

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