Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Erzeuger-Rahmenbedingungen-Verordnung § 8

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erzeuger-Rahmenbedingungen-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 326/2015

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

15.10.2015

Außerkrafttretensdatum

27.12.2018

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Auslagerung von Aufgaben

Paragraph 8,

Die Auslagerung von Geschäftsfeldern ist im Rahmen des Anerkennungsverfahrens bzw. des Verfahrens zur Änderung der Anerkennung zu prüfen und zu entscheiden. Zeitlich befristete Auslagerungen im Sektor Obst und Gemüse sind im Rahmen der operationellen Programme zu beantragen.

Im RIS seit

06.11.2015

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2019

Gesetzesnummer

20009330

Dokumentnummer

NOR40175618

Navigation im Suchergebnis