Erzeuger-Rahmenbedingungen-Verordnung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 326 aus 2015,
römisch fünf
Paragraph 8
15.10.2015
27.12.2018
55 Wirtschaftslenkung
Die Auslagerung von Geschäftsfeldern ist im Rahmen des Anerkennungsverfahrens bzw. des Verfahrens zur Änderung der Anerkennung zu prüfen und zu entscheiden. Zeitlich befristete Auslagerungen im Sektor Obst und Gemüse sind im Rahmen der operationellen Programme zu beantragen.
14.01.2019
20009330
NOR40175618