Bundesrecht konsolidiert

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Erzeuger-Rahmenbedingungen-Verordnung § 8

Kurztitel

Erzeuger-Rahmenbedingungen-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 326/2015 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 97/2021

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

04.03.2021

Außerkrafttretensdatum

Index

55 Wirtschaftslenkung

Beachte

Abs. 2 bis 4 gelten erstmals für Anträge ab dem operationellen Programm 2021 (vgl. § 31 Abs. 1e)

Text

Auslagerung von Aufgaben

Paragraph 8,
  1. Absatz eins,Die Auslagerung von Geschäftsfeldern ist im Rahmen des Anerkennungsverfahrens bzw. des Verfahrens zur Änderung der Anerkennung zu prüfen und zu entscheiden. Zeitlich befristete Auslagerungen im Sektor Obst und Gemüse sind im Rahmen der operationellen Programme zu beantragen.
  2. Absatz 2,Erzeugerorganisationen können die Steuerung der Erzeugung, die Anlieferung, die Lagerung, die Sortierung, die Aufbereitung und die Vermarktung der Erzeugnisse auslagern.
  3. Absatz 3,Die Auslagerung der Vermarktung ist überdies nur zulässig, wenn die Vermarktung durch eine Vereinigung von Erzeugerorganisationen oder durch eine Gesellschaft, an der die Erzeugerorganisation zumindest mit 50 % Geschäftsanteilen beteiligt ist, erfolgt.
  4. Absatz 4,Im Fall der Auslagerung der Vermarktung ist in der von der Erzeugerorganisation abzuschließenden schriftlichen Geschäftsvereinbarung – zusätzlich zu den gemäß Artikel 13, Absatz 3, der Verordnung (EU) 2017/891 geforderten Vertragsinhalten – jedenfalls festzulegen, dass
    1. Ziffer eins
      der Erzeugerorganisation die Preisgestaltung, die Wahl der Absatzmärkte und der Käufer obliegt,
    2. Ziffer 2
      der Vermarkter gegenüber der Erzeugerorganisation die umfassende Berichtspflicht zu sämtlichen Angeboten des Vermarkters, zu den erzielten Verkaufsmengen, untergliedert nach Sorten, Qualitäten und Größen, sowie zu den erzielten Nettoverkaufspreisen samt Verpackung, untergliedert nach Sorten, Qualitäten und Größen, zu den Verkaufsunterlagen, zu allfälligen Kundenreklamationen und zu sonstigen Daten, die zur Kontrolle der Überwachung der Vermarktungstätigkeit erforderlich sind, hat,
    3. Ziffer 3
      die Erzeugerorganisation berechtigt ist, beim Vermarkter alle zur Kontrolle erforderlichen Unterlagen einzusehen und
    4. Ziffer 4
      der Vermarkter die Buchhaltung auch gegenüber der AMA offenzulegen hat.

Im RIS seit

03.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2021

Gesetzesnummer

20009330

Dokumentnummer

NOR40231614

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