(6)Absatz 6,Für Erzeugerorganisationen im Sektor Obst und Gemüse in den Bundesländern Burgenland, Niederösterreich, Oberösterreich, Steiermark und Wien gelten abweichend von Abs. 2 Z 2 und Z 3 lit. b folgende sektorbezogene Anerkennungsvoraussetzungen:Für Erzeugerorganisationen im Sektor Obst und Gemüse in den Bundesländern Burgenland, Niederösterreich, Oberösterreich, Steiermark und Wien gelten abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Ziffer 3, Litera b, folgende sektorbezogene Anerkennungsvoraussetzungen:
Der Erzeugerorganisation gehören mindestens 20 Erzeuger, die im Sektor Obst und Gemüse jährlich mindestens 500 kg für Zwecke der Vermarktung produzieren, an.
Die Erzeugerorganisation weist eine jährliche Mindestmenge, ausgedrückt durch den Wert der vermarkteten Erzeugung, in Höhe von 3 Millionen Euro auf.
Bei einer Erzeugerorganisation, bei der sich der Wert der Erzeugung überwiegend aus der Vermarktung von Äpfeln ergibt, liegt eine jährliche Mindestmenge, ausgedrückt durch den Wert der vermarkteten Erzeugung, in Höhe von 7 Millionen Euro vor.
Zur Bestimmung dieser Schwellenwerte ist eine Erzeugerorganisation jenem Bundesland zuzurechnen, in dem die Mehrheit der Erzeugung stattfindet. Im Zweifelsfall sind die höchsten Schwellenwerte heranzuziehen.