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Erzeuger-Rahmenbedingungen-Verordnung § 7

Kurztitel

Erzeuger-Rahmenbedingungen-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 326/2015 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 97/2021

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

04.03.2021

Außerkrafttretensdatum

Index

55 Wirtschaftslenkung

Beachte

Abs. 6 Z 2 und 3 und Abs. 7 gelten erstmals für Anträge ab dem operationellen Programm 2021 (vgl. § 31 Abs. 1e)

Text

2. Abschnitt
Erzeugerorganisationen, deren Vereinigungen und Branchenverbände

Allgemeine Anerkennungsvoraussetzungen von Erzeugerorganisationen

Paragraph 7,
  1. Absatz eins,Erzeugerorganisationen haben bei der AMA einen Antrag auf Anerkennung gemäß Artikel 154, bzw. gemäß Artikel 161, der Verordnung (EU) Nr. 1308 aus 2013, zu stellen. Dem Antrag sind die für die Beurteilung der Anerkennungsvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen anzuschließen, insbesondere:
    1. Ziffer eins
      die Satzung der Erzeugerorganisation,
    2. Ziffer 2
      alle die Gründung und die Tätigkeit der Erzeugerorganisation betreffenden Verträge, wie Gesellschaftsverträge und Verträge mit Erzeugern und Vermarktern,
    3. Ziffer 3
      die Vorschriften der Erzeugerorganisation hinsichtlich Erzeugermeldung, Erzeugung und Vermarktung und gegebenenfalls auch hinsichtlich Umweltschutz,
    4. Ziffer 4
      ein Verzeichnis der Mitglieder der Erzeugerorganisation, gegebenenfalls getrennt nach Mitgliedstaaten, unter Angabe von Namen und Sitz der Mitglieder sowie dem Zeitpunkt des Beginns der Mitgliedschaft,
    5. Ziffer 5
      detaillierte Unterlagen betreffend den Jahresumsatz oder die Gesamtmenge der vermarktbaren Erzeugung der Erzeugerorganisation, gegebenenfalls aufgeschlüsselt nach Mitgliederdaten, sowie
    6. Ziffer 6
      bei Erzeugerorganisationen im Sektor Obst und Gemüse auch ein Verzeichnis der von der Erzeugerorganisation für ihre Mitglieder bereitgestellten technischen Hilfsmittel zur Lagerung, Aufbereitung und Verarbeitung der Erzeugnisse und zur Anwendung von umweltfreundlichen Anbauverfahren.
  2. Absatz 2,Eine Erzeugerorganisation ist anzuerkennen, wenn
    1. Ziffer eins
      es sich bei der Erzeugerorganisation um eine juristische Person handelt,
    2. Ziffer 2
      der Erzeugerorganisation mindestens zehn Erzeuger, die im betreffenden Sektor jährlich mindestens 500 kg für Zwecke der Vermarktung produzieren, angehören,
    3. Ziffer 3
      die Erzeugerorganisation eine jährliche Mindestmenge der vermarkteten Erzeugung,
      1. Litera a
        im Sektor Milch ausgedrückt durch eine jährliche Mindestmenge an gelieferter Rohmilch oder Rohmilchäquivalent von 3 000 t und
      2. Litera b
        in den übrigen Sektoren ausgedrückt durch den Wert der vermarkteten Erzeugung, von 1 Million Euro
      aufweist, wobei bei Neugründungen von Erzeugerorganisationen, die nicht als Zusammenschluss im Sinne von Artikel 15, der Verordnung (EU) 2017/891 geschaffen werden, die Mindestmenge zudem von Erzeugern gebildet werden muss, die in den letzten drei Jahren bei keiner anderen Erzeugerorganisation waren,
    4. Ziffer 4
      die Voraussetzungen, die in den in Paragraph eins, angeführten Rechtsakten vorgesehen sind, erfüllt sind sowie
    5. Ziffer 5
      die zusätzlichen sektorbezogenen speziellen Anerkennungsvoraussetzungen eingehalten werden.
  3. Absatz 3,Sofern eine Organisation, die einen Antrag auf Anerkennung als Erzeugerorganisation stellt, vollkommen oder teilweise aus Mitgliedern besteht, die selbst juristische Personen sind, so wird die Mindestanzahl von Erzeugern auf der Grundlage der Anzahl von Erzeugern berechnet, die mit jeder der juristischen Personen verbunden sind.
  4. Absatz 4,Erzeugerorganisationen haben im Rahmen des Verfahrens zur Anerkennung nachzuweisen, dass sie über das Personal, die Infrastruktur und die Ausrüstung verfügen, die zur Einhaltung der Anforderungen und zur Ausübung ihrer wesentlichen Aufgaben erforderlich sind.
  5. Absatz 5,Die Absatz eins bis 4 sind auch auf Erzeugerorganisationen anzuwenden, denen Mitglieder aus anderen Mitgliedstaaten angehören, sofern die Erzeugerorganisation ihren Sitz sowie die Finanzbuchhaltung in Österreich hat.
  6. Absatz 6,Für Erzeugerorganisationen im Sektor Obst und Gemüse in den Bundesländern Burgenland, Niederösterreich, Oberösterreich, Steiermark und Wien gelten abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Ziffer 3, Litera b, folgende sektorbezogene Anerkennungsvoraussetzungen:
    1. Ziffer eins
      Der Erzeugerorganisation gehören mindestens 20 Erzeuger, die im Sektor Obst und Gemüse jährlich mindestens 500 kg für Zwecke der Vermarktung produzieren, an.
    2. Ziffer 2
      Die Erzeugerorganisation weist eine jährliche Mindestmenge, ausgedrückt durch den Wert der vermarkteten Erzeugung, in Höhe von 3 Millionen Euro auf.
    3. Ziffer 3
      Bei einer Erzeugerorganisation, bei der sich der Wert der Erzeugung überwiegend aus der Vermarktung von Äpfeln ergibt, liegt eine jährliche Mindestmenge, ausgedrückt durch den Wert der vermarkteten Erzeugung, in Höhe von 7 Millionen Euro vor.
    Zur Bestimmung dieser Schwellenwerte ist eine Erzeugerorganisation jenem Bundesland zuzurechnen, in dem die Mehrheit der Erzeugung stattfindet. Im Zweifelsfall sind die höchsten Schwellenwerte heranzuziehen.
  7. Absatz 7,In begründeten Ausnahmefällen kann eine Erzeugerorganisation im Sektor Obst und Gemüse abweichend von Absatz 6, auch dann anerkannt werden, wenn es sich für dieses Erzeugnis um die einzige Erzeugerorganisation in einem Umkreis von 250 km handelt und ihr mindestens zehn Erzeuger angehören.

Im RIS seit

03.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2021

Gesetzesnummer

20009330

Dokumentnummer

NOR40231613

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