(1)Absatz eins,Erzeugerorganisationen haben bei der AMA einen Antrag auf Anerkennung gemäß Art. 154 bzw. gemäß Art. 161 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 zu stellen. Dem Antrag sind die für die Beurteilung der Anerkennungsvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen anzuschließen, insbesondere:Erzeugerorganisationen haben bei der AMA einen Antrag auf Anerkennung gemäß Artikel 154, bzw. gemäß Artikel 161, der Verordnung (EU) Nr. 1308 aus 2013, zu stellen. Dem Antrag sind die für die Beurteilung der Anerkennungsvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen anzuschließen, insbesondere:
die Satzung der Erzeugerorganisation,
alle die Gründung und die Tätigkeit der Erzeugerorganisation betreffenden Verträge, wie Gesellschaftsverträge und Verträge mit Erzeugern und Vermarktern,
die Vorschriften der Erzeugerorganisation hinsichtlich Erzeugermeldung, Erzeugung und Vermarktung und gegebenenfalls auch hinsichtlich Umweltschutz,
ein Verzeichnis der Mitglieder der Erzeugerorganisation, gegebenenfalls getrennt nach Mitgliedstaaten, unter Angabe von Namen und Sitz der Mitglieder sowie dem Zeitpunkt des Beginns der Mitgliedschaft,
detaillierte Unterlagen betreffend den Jahresumsatz oder die Gesamtmenge der vermarktbaren Erzeugung der Erzeugerorganisation, gegebenenfalls aufgeschlüsselt nach Mitgliederdaten, sowie
bei Erzeugerorganisationen im Sektor Obst und Gemüse auch ein Verzeichnis der von der Erzeugerorganisation für ihre Mitglieder bereitgestellten technischen Hilfsmittel zur Lagerung, Aufbereitung und Verarbeitung der Erzeugnisse und zur Anwendung von umweltfreundlichen Anbauverfahren.