Absatz eins,Erzeugerorganisationen haben bei der AMA einen Antrag auf Anerkennung gemäß Artikel 154, bzw. gemäß Artikel 161, der Verordnung (EU) Nr. 1308 aus 2013, zu stellen. Dem Antrag sind die für die Beurteilung der Anerkennungsvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen anzuschließen, insbesondere:
- Ziffer einsdie Satzung der Erzeugerorganisation,
- Ziffer 2alle die Gründung und die Tätigkeit der Erzeugerorganisation betreffenden Verträge, wie Gesellschaftsverträge und Verträge mit Erzeugern und Vermarktern,
- Ziffer 3die Vorschriften der Erzeugerorganisation hinsichtlich Erzeugermeldung, Erzeugung und Vermarktung und gegebenenfalls auch hinsichtlich Umweltschutz,
- Ziffer 4ein Verzeichnis der Mitglieder der Erzeugerorganisation, gegebenenfalls getrennt nach Mitgliedstaaten, unter Angabe von Namen und Sitz der Mitglieder sowie dem Zeitpunkt des Beginns der Mitgliedschaft,
- Ziffer 5detaillierte Unterlagen betreffend den Jahresumsatz oder die Gesamtmenge der vermarktbaren Erzeugung der Erzeugerorganisation, gegebenenfalls aufgeschlüsselt nach Mitgliederdaten, sowie
- Ziffer 6bei Erzeugerorganisationen im Sektor Obst und Gemüse auch ein Verzeichnis der von der Erzeugerorganisation für ihre Mitglieder bereitgestellten technischen Hilfsmittel zur Lagerung, Aufbereitung und Verarbeitung der Erzeugnisse und zur Anwendung von umweltfreundlichen Anbauverfahren.