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Bankensanierungsplanverordnung § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bankensanierungsplanverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 25/2015

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

17.02.2015

Außerkrafttretensdatum

14.04.2016

Abkürzung

BaSaPV

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Proportionalität

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Sanierungspläne und Gruppensanierungspläne der Unternehmen gemäß Paragraph eins, haben den Anforderungen gemäß Paragraphen 8 bis 10 sowie Paragraphen 15 und 16 BaSAG und der Anlage zu Paragraph 9, BaSAG mit folgenden Einschränkungen zu entsprechen:
    1. Ziffer eins
      Unternehmen der Kategorie 1:
      1. Litera a
        Paragraph 9, Absatz 2, BaSAG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Sanierungsplan ein systemisches Szenario zu enthalten hat;
      2. Litera b
        Paragraph 10, Absatz eins, BaSAG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Sanierungsplan folgende Indikatoren zu enthalten hat:
        1. Sub-Litera, a, a
          harte Kernkapitalquote gemäß Artikel 92, Absatz 2, Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013,,
        2. Sub-Litera, b, b
          Gesamtkapitalquote gemäß Artikel 92, Absatz 2, Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013,,
        3. Sub-Litera, c, c
          Liquiditätsdeckungsanforderung (Mindestliquiditätsquote) gemäß Artikel 412, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013,,
        4. Sub-Litera, d, d
          Gesamtkapitalrentabilität,
        5. Sub-Litera, e, e
          Schuldnerausfallquote, welche in Übereinstimmung mit Artikel 178, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, zu berechnen ist.
    2. Ziffer 2
      Unternehmen der Kategorie 2:
      1. Litera a
        Paragraph 9, Absatz 2, BaSAG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Sanierungsplan ein systemisches und ein idiosynkratisches Szenario zu enthalten hat;
      2. Litera b
        Paragraph 10, Absatz eins, BaSAG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Sanierungsplan die Indikatoren gemäß Ziffer eins, Litera b, zu enthalten hat.
    3. Ziffer 3
      Unternehmen der Kategorie 3:
      1. Litera a
        Paragraph 9, Absatz 2, BaSAG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Sanierungsplan ein systemisches und ein idiosynkratisches Szenario sowie ein systemisch-idiosynkratisches Kombinationsszenario zu enthalten hat;
      2. Litera b
        Paragraph 10, Absatz eins, BaSAG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Sanierungsplan die Indikatoren gemäß Ziffer eins, Litera b, zu enthalten hat sowie jeweils einen weiteren Indikator aus den Bereichen Liquidität, Profitabilität und Qualität der Aktiva.
  2. Absatz 2,Die Unternehmen der Kategorie 3 können einen begründeten Antrag stellen, dass nur die erforderlichen Szenarien und Indikatoren des Absatz eins, Ziffer 2, in ihrem Sanierungsplan enthalten sein müssen. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn eine solche Reduktion aufgrund der Art, des Umfangs und der Komplexität der Geschäftstätigkeit, der Beteiligungsstruktur, der Rechtsform und des Risikoprofils des Antragsstellers angemessen ist.

Im RIS seit

24.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2016

Gesetzesnummer

20009093

Dokumentnummer

NOR40168909

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2015/25/P3/NOR40168909

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