Bundesrecht konsolidiert

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Barumsatzverordnung 2015 § 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Barumsatzverordnung 2015

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 247/2015 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 209/2016

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

01.01.2016

Außerkrafttretensdatum

03.08.2016

Abkürzung

BarUV 2015

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Leistungen außerhalb der Betriebsstätte

Paragraph 7,
  1. Absatz eins,Unternehmer, die ihre Lieferungen und sonstigen Leistungen außerhalb einer Betriebsstätte erbringen und nach Paragraph 131 b, BAO zur Führung von Registrierkassen verpflichtet sind, müssen diese Umsätze nicht sofort, sondern dürfen diese nach Rückkehr in die Betriebsstätte ohne unnötigen Aufschub in der Registrierkasse erfassen, wenn sie bei Barzahlung dem Leistungsempfänger einen Beleg im Sinn des Paragraph 132 a, Absatz 3, BAO ausfolgen und hiervon eine Durchschrift aufbewahren.

Im RIS seit

05.08.2016

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2016

Gesetzesnummer

20009267

Dokumentnummer

NOR40185802

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