Kurztitel

Barumsatzverordnung 2015

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 247 aus 2015, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 209 aus 2016,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.01.2016

Außerkrafttretensdatum

03.08.2016

Text

Leistungen außerhalb der Betriebsstätte

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Unternehmer, die ihre Lieferungen und sonstigen Leistungen außerhalb einer Betriebsstätte erbringen und nach Paragraph 131 b, BAO zur Führung von Registrierkassen verpflichtet sind, müssen diese Umsätze nicht sofort, sondern dürfen diese nach Rückkehr in die Betriebsstätte ohne unnötigen Aufschub in der Registrierkasse erfassen, wenn sie bei Barzahlung dem Leistungsempfänger einen Beleg im Sinn des Paragraph 132 a, Absatz 3, BAO ausfolgen und hiervon eine Durchschrift aufbewahren.