Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Barumsatzverordnung 2015
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 7
Inkrafttretensdatum
01.01.2016
Außerkrafttretensdatum
31.12.2015
Abkürzung
BarUV 2015
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
Leistungen außerhalb der Betriebsstätte
§ 7.Paragraph 7,
Unternehmer, die ihre Lieferungen und sonstigen Leistungen außerhalb einer Betriebsstätte erbringen und nach § 131b BAO zur Führung von Registrierkassen verpflichtet sind, müssen diese Umsätze nicht sofort, sondern dürfen diese nach Rückkehr in die Betriebsstätte ohne unnötigen Aufschub in der Registrierkasse erfassen, wenn sie bei Barzahlung dem Leistungsempfänger einen Beleg im Sinn des § 132a Abs. 3 BAO ausfolgen und hiervon eine Durchschrift aufbewahren. Unternehmer, die ihre Lieferungen und sonstigen Leistungen außerhalb einer Betriebsstätte erbringen und nach Paragraph 131 b, BAO zur Führung von Registrierkassen verpflichtet sind, müssen diese Umsätze nicht sofort, sondern dürfen diese nach Rückkehr in die Betriebsstätte ohne unnötigen Aufschub in der Registrierkasse erfassen, wenn sie bei Barzahlung dem Leistungsempfänger einen Beleg im Sinn des Paragraph 132 a, Absatz 3, BAO ausfolgen und hiervon eine Durchschrift aufbewahren.
Im RIS seit
10.09.2015
Zuletzt aktualisiert am
05.08.2016
Gesetzesnummer
20009267
Dokumentnummer
NOR40174698