Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Horizontale GAP-Verordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 16
Inkrafttretensdatum
08.05.2015
Außerkrafttretensdatum
29.03.2018
Index
55 Wirtschaftslenkung
Beachte
Gilt für Beihilfe- und Zahlungsanträge, die für die Kalenderjahre ab 2015 gestellt werden (vgl. § 30 Abs. 1).
Text
Nutzungsarten
§ 16.Paragraph 16,
Die Nutzungsarten eines Feldstückes ergeben sich aus den Nutzungsarten, wie sie für die Sammelanträge (Mehrfachantrag-Flächen) vorgesehen sind. Als vom Antragsteller anzugebende Nutzungsarten gelten jedenfalls:
Weingartenflächen einschließlich Schnittweingärten,
Weingartenflächen einschließlich Schnittweingärten – Terrassenanlagen,
Geschützter Anbau auf Substratkulturen oder in Töpfen,
sonstige auszuweisende Nutzungsarten.
Im RIS seit
12.05.2015
Zuletzt aktualisiert am
04.04.2018
Gesetzesnummer
20009149
Dokumentnummer
NOR40170278