Bundesrecht konsolidiert

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Horizontale GAP-Verordnung § 16

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Horizontale GAP-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 100/2015

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 16

Inkrafttretensdatum

08.05.2015

Außerkrafttretensdatum

29.03.2018

Index

55 Wirtschaftslenkung

Beachte

Gilt für Beihilfe- und Zahlungsanträge, die für die Kalenderjahre ab 2015 gestellt werden (vgl. § 30 Abs. 1).

Text

Nutzungsarten

Paragraph 16,

Die Nutzungsarten eines Feldstückes ergeben sich aus den Nutzungsarten, wie sie für die Sammelanträge (Mehrfachantrag-Flächen) vorgesehen sind. Als vom Antragsteller anzugebende Nutzungsarten gelten jedenfalls:

  1. Ziffer eins
    Acker,
  2. Ziffer 2
    Grünland,
  3. Ziffer 3
    Dauer-/Spezialkulturen,
  4. Ziffer 4
    Weingartenflächen einschließlich Schnittweingärten,
  5. Ziffer 5
    Weingartenflächen einschließlich Schnittweingärten – Terrassenanlagen,
  6. Ziffer 6
    Geschützter Anbau auf Substratkulturen oder in Töpfen,
  7. Ziffer 7
    Alm,
  8. Ziffer 8
    Gemeinschaftsweide,
  9. Ziffer 9
    Forst und
  10. Ziffer 10
    sonstige auszuweisende Nutzungsarten.

Im RIS seit

12.05.2015

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2018

Gesetzesnummer

20009149

Dokumentnummer

NOR40170278

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