Kurztitel

Horizontale GAP-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 100 aus 2015,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

08.05.2015

Außerkrafttretensdatum

29.03.2018

Index

55 Wirtschaftslenkung

Beachte

Gilt für Beihilfe- und Zahlungsanträge, die für die Kalenderjahre ab 2015 gestellt werden vergleiche Paragraph 30, Absatz eins,).

Text

Nutzungsarten

Paragraph 16,

Die Nutzungsarten eines Feldstückes ergeben sich aus den Nutzungsarten, wie sie für die Sammelanträge (Mehrfachantrag-Flächen) vorgesehen sind. Als vom Antragsteller anzugebende Nutzungsarten gelten jedenfalls:

  1. Ziffer eins
    Acker,
  2. Ziffer 2
    Grünland,
  3. Ziffer 3
    Dauer-/Spezialkulturen,
  4. Ziffer 4
    Weingartenflächen einschließlich Schnittweingärten,
  5. Ziffer 5
    Weingartenflächen einschließlich Schnittweingärten – Terrassenanlagen,
  6. Ziffer 6
    Geschützter Anbau auf Substratkulturen oder in Töpfen,
  7. Ziffer 7
    Alm,
  8. Ziffer 8
    Gemeinschaftsweide,
  9. Ziffer 9
    Forst und
  10. Ziffer 10
    sonstige auszuweisende Nutzungsarten.

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2018

Gesetzesnummer

20009149

Dokumentnummer

NOR40170278