Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Horizontale GAP-Verordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 16
Inkrafttretensdatum
30.03.2018
Außerkrafttretensdatum
31.10.2022
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Nutzungsarten
§ 16.Paragraph 16,
Die Nutzungsarten eines Feldstückes ergeben sich aus den Nutzungsarten, wie sie für die Sammelanträge (Mehrfachantrag-Flächen) vorgesehen sind. Als vom Antragsteller anzugebende Nutzungsarten gelten jedenfalls:
Weingartenflächen einschließlich Schnittweingärten,
Weingartenflächen einschließlich Schnittweingärten – Terrassenanlagen,
Geschützter Anbau auf Substratkulturen oder in Töpfen,
naturschutzfachlich wertvolle Pflegeflächen,
sonstige auszuweisende Nutzungsarten.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch
BGBl. II Nr. 57/2018
Im RIS seit
04.04.2018
Zuletzt aktualisiert am
02.11.2022
Gesetzesnummer
20009149
Dokumentnummer
NOR40200851