Bundesrecht konsolidiert

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Frequenznutzungsverordnung 2013 § 1

Kurztitel

Frequenznutzungsverordnung 2013

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 63/2014 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 390/2016

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

17.12.2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FNV 2013

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Geltungsbereich

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Mit dieser Verordnung werden im Frequenzspektrum bis 3 000 GHz einzelnen Funkdiensten Frequenzbereiche zugewiesen sowie die Frequenznutzungen den Frequenzbereichen zugeordnet sowie die zur Sicherstellung einer effizienten und störungsfreien Frequenznutzung erforderlichen Nutzungsbedingungen festgelegt.
  2. Absatz 2,Die Rechte von Funkdiensten, die außerhalb des Bundesgebietes betrieben werden, sowie die Verpflichtungen der österreichischen Funkdienste gegenüber ausländischen Funkdiensten leiten sich aus völkerrechtlichen Normen, insbesondere aus der Vollzugsordnung für den Funkdienst (VOFunk), ab.
  3. Absatz 3,Die Festlegungen enthalten die Frequenzzuteilung betreffende rechtliche Rahmenbedingungen sowie technische und betriebliche Bedingungen, welche bei der Nutzung von Frequenzen einzuhalten sind.
  4. Absatz 4,In Kursivschrift geschriebene Eintragungen im Frequenznutzungsplan berücksichtigen die internationale Harmonisierung sowie die technische Entwicklung und stellen zukünftige Frequenznutzungen dar.

Im RIS seit

20.12.2016

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2017

Gesetzesnummer

20008807

Dokumentnummer

NOR40188652

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2014/63/P1/NOR40188652

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