Bundesrecht konsolidiert

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Frequenznutzungsverordnung 2013 § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Frequenznutzungsverordnung 2013

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 63/2014

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

25.03.2014

Außerkrafttretensdatum

16.12.2016

Abkürzung

FNV 2013

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Geltungsbereich

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Mit dieser Verordnung werden im Frequenzspektrum bis 3 000 GHz einzelnen Funkdiensten Frequenzbereiche zugewiesen sowie die Frequenznutzungen den Frequenzbereichen zugeordnet sowie die zur Sicherstellung einer effizienten und störungsfreien Frequenznutzung erforderlichen Nutzungsbedingungen festgelegt.
  2. Absatz 2,Durch diese Verordnung bleiben unberührt
    1. Ziffer eins
      die Rechte von Funkdiensten, die außerhalb des Bundesgebietes gemäß der einen integrierenden Bestandteil des Internationalen Fernmeldevertrages, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 17 aus 1998, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 52 aus 2010,, bildenden Vollzugsordnung für den Funkdienst (VOFunk) betrieben werden, und
    2. Ziffer 2
      die sich aus der VOFunk ergebenden Verpflichtungen der österreichischen Funkdienste gegenüber ausländischen Funkdiensten, die gemäß der VOFunk betrieben werden.
  3. Absatz 3,Die Festlegungen enthalten die Frequenzzuteilung betreffende rechtliche Rahmenbedingungen sowie technische und betriebliche Bedingungen, welche bei der Nutzung von Frequenzen einzuhalten sind.
  4. Absatz 4,In Kursivschrift geschriebene Eintragungen im Frequenznutzungsplan berücksichtigen die internationale Harmonisierung sowie die technische Entwicklung und stellen zukünftige Frequenznutzungen dar.

Im RIS seit

27.03.2014

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2016

Gesetzesnummer

20008807

Dokumentnummer

NOR40161587

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2014/63/P1/NOR40161587

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