Kurztitel

Frequenznutzungsverordnung 2013

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 63 aus 2014,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

25.03.2014

Außerkrafttretensdatum

16.12.2016

Text

Geltungsbereich

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Mit dieser Verordnung werden im Frequenzspektrum bis 3 000 GHz einzelnen Funkdiensten Frequenzbereiche zugewiesen sowie die Frequenznutzungen den Frequenzbereichen zugeordnet sowie die zur Sicherstellung einer effizienten und störungsfreien Frequenznutzung erforderlichen Nutzungsbedingungen festgelegt.
  2. Absatz 2,Durch diese Verordnung bleiben unberührt
    1. Ziffer eins
      die Rechte von Funkdiensten, die außerhalb des Bundesgebietes gemäß der einen integrierenden Bestandteil des Internationalen Fernmeldevertrages, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 17 aus 1998, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 52 aus 2010,, bildenden Vollzugsordnung für den Funkdienst (VOFunk) betrieben werden, und
    2. Ziffer 2
      die sich aus der VOFunk ergebenden Verpflichtungen der österreichischen Funkdienste gegenüber ausländischen Funkdiensten, die gemäß der VOFunk betrieben werden.
  3. Absatz 3,Die Festlegungen enthalten die Frequenzzuteilung betreffende rechtliche Rahmenbedingungen sowie technische und betriebliche Bedingungen, welche bei der Nutzung von Frequenzen einzuhalten sind.
  4. Absatz 4,In Kursivschrift geschriebene Eintragungen im Frequenznutzungsplan berücksichtigen die internationale Harmonisierung sowie die technische Entwicklung und stellen zukünftige Frequenznutzungen dar.