Bundesrecht konsolidiert

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Uniformierung der Justizwachebediensteten und Verpflichtung der Strafvollzugsbediensteten zur Ausweisleistung § 7

Kurztitel

Uniformierung der Justizwachebediensteten und Verpflichtung der Strafvollzugsbediensteten zur Ausweisleistung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 57/2014 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 361/2018

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

22.12.2018

Außerkrafttretensdatum

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Pflicht zur Ausweisleistung

Paragraph 7,
  1. Absatz eins,Die Strafvollzugsbediensteten haben sich bei einer Dienstverrichtung außerhalb einer Justizanstalt mit dem Dienstausweis auszuweisen.
  2. Absatz 2,Die in Dienstkleidung (Uniform) Dienst versehenden Beamtinnen und Beamten des Exekutiv- bzw. Wachdienstes sowie Vertragsbediensteten des Justizwachdienstes haben sich bei einer Dienstverrichtung außerhalb einer Justizanstalt nur auf Verlangen mit dem Dienstausweis auszuweisen.
  3. Absatz 2 a,Die Beamtinnen und Beamte des Exekutivdienstes und der Generaldirektion für den Strafvollzug und Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen haben sich bei der Dienstverrichtung in Zivilkleidung außerhalb einer Justizanstalt mit dem Dienstabzeichen (Kokarde) oder dem Dienstausweis, auf Verlangen jedoch jedenfalls mit dem Dienstausweis auszuweisen.
  4. Absatz 3,Eine Ausweisleistung nach Absatz eins bis Absatz 2 a, kann unterbleiben, sofern dadurch die Erfüllung der Aufgabenstellung oder der Zweck des Einschreitens gefährdet wäre.

Schlagworte

Exekutivdienst

Im RIS seit

09.01.2019

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2019

Gesetzesnummer

20008802

Dokumentnummer

NOR40210995

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2014/57/P7/NOR40210995

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