Kurztitel

Uniformierung der Justizwachebediensteten und Verpflichtung der Strafvollzugsbediensteten zur Ausweisleistung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 57 aus 2014, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 361 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

22.12.2018

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Pflicht zur Ausweisleistung

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Die Strafvollzugsbediensteten haben sich bei einer Dienstverrichtung außerhalb einer Justizanstalt mit dem Dienstausweis auszuweisen.
  2. Absatz 2,Die in Dienstkleidung (Uniform) Dienst versehenden Beamtinnen und Beamten des Exekutiv- bzw. Wachdienstes sowie Vertragsbediensteten des Justizwachdienstes haben sich bei einer Dienstverrichtung außerhalb einer Justizanstalt nur auf Verlangen mit dem Dienstausweis auszuweisen.
  3. Absatz 2 a,Die Beamtinnen und Beamte des Exekutivdienstes und der Generaldirektion für den Strafvollzug und Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen haben sich bei der Dienstverrichtung in Zivilkleidung außerhalb einer Justizanstalt mit dem Dienstabzeichen (Kokarde) oder dem Dienstausweis, auf Verlangen jedoch jedenfalls mit dem Dienstausweis auszuweisen.
  4. Absatz 3,Eine Ausweisleistung nach Absatz eins bis Absatz 2 a, kann unterbleiben, sofern dadurch die Erfüllung der Aufgabenstellung oder der Zweck des Einschreitens gefährdet wäre.

Schlagworte

Exekutivdienst

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2019

Gesetzesnummer

20008802

Dokumentnummer

NOR40210995