Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Uniformierung der Justizwachebediensteten und Verpflichtung der Strafvollzugsbediensteten zur Ausweisleistung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 7
Inkrafttretensdatum
01.04.2014
Außerkrafttretensdatum
21.12.2018
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Text
Pflicht zur Ausweisleistung
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Die Strafvollzugsbediensteten haben sich bei einer Dienstverrichtung außerhalb einer Justizanstalt mit dem Dienstausweis auszuweisen.
(2)Absatz 2,Die in Dienstkleidung (Uniform) Dienst versehenden Beamtinnen und Beamten des Exekutiv- bzw. Wachdienstes sowie Vertragsbediensteten des Justizwachdienstes haben sich bei einer Dienstverrichtung außerhalb einer Justizanstalt nur auf Verlangen mit dem Dienstausweis auszuweisen.
(3)Absatz 3,Eine Ausweisleistung nach Abs. 1 und Abs. 2 kann unterbleiben, sofern dadurch die Erfüllung der Aufgabenstellung oder der Zwecke des Einschreitens gefährdet wäre.Eine Ausweisleistung nach Absatz eins und Absatz 2, kann unterbleiben, sofern dadurch die Erfüllung der Aufgabenstellung oder der Zwecke des Einschreitens gefährdet wäre.
Schlagworte
Exekutivdienst
Im RIS seit
18.03.2014
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2019
Gesetzesnummer
20008802
Dokumentnummer
NOR40161536