Bundesrecht konsolidiert

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Uniformierung der Justizwachebediensteten und Verpflichtung der Strafvollzugsbediensteten zur Ausweisleistung § 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Uniformierung der Justizwachebediensteten und Verpflichtung der Strafvollzugsbediensteten zur Ausweisleistung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 57/2014

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

01.04.2014

Außerkrafttretensdatum

21.12.2018

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Pflicht zur Ausweisleistung

Paragraph 7,
  1. Absatz eins,Die Strafvollzugsbediensteten haben sich bei einer Dienstverrichtung außerhalb einer Justizanstalt mit dem Dienstausweis auszuweisen.
  2. Absatz 2,Die in Dienstkleidung (Uniform) Dienst versehenden Beamtinnen und Beamten des Exekutiv- bzw. Wachdienstes sowie Vertragsbediensteten des Justizwachdienstes haben sich bei einer Dienstverrichtung außerhalb einer Justizanstalt nur auf Verlangen mit dem Dienstausweis auszuweisen.
  3. Absatz 3,Eine Ausweisleistung nach Absatz eins und Absatz 2, kann unterbleiben, sofern dadurch die Erfüllung der Aufgabenstellung oder der Zwecke des Einschreitens gefährdet wäre.

Schlagworte

Exekutivdienst

Im RIS seit

18.03.2014

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2019

Gesetzesnummer

20008802

Dokumentnummer

NOR40161536

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2014/57/P7/NOR40161536

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