Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Tabakwarenanmeldungsverordnung 2014
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
01.01.2021
Außerkrafttretensdatum
Index
32/05 Verbrauchsteuern
Text
§ 2.Paragraph 2,
Der Reisende ist verpflichtet, sich für die Abgabe der Steueranmeldung unverzüglich nach der Einreise zu einer Zollstelle des Zollamtes Österreich zu begeben. Die Tabaksteuer ist durch das Zollamt Österreich unverzüglich bescheidmäßig festzusetzen und ist unverzüglich zu entrichten.
Im RIS seit
21.12.2020
Zuletzt aktualisiert am
21.12.2020
Gesetzesnummer
20008800
Dokumentnummer
NOR40228985