Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Tabakwarenanmeldungsverordnung 2014
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
14.03.2014
Außerkrafttretensdatum
31.12.2020
Index
32/05 Verbrauchsteuern
Text
§ 2.Paragraph 2,
Der Reisende ist verpflichtet, sich für die Abgabe der Steueranmeldung unverzüglich nach der Einreise zu dem nach § 29a Abs. 2 Tabaksteuergesetz 1995 zuständigen Zollamt zu begeben. Die Tabaksteuer ist durch das zuständige Zollamt unverzüglich bescheidmäßig festzusetzen und ist unverzüglich zu entrichten. Der Reisende ist verpflichtet, sich für die Abgabe der Steueranmeldung unverzüglich nach der Einreise zu dem nach Paragraph 29 a, Absatz 2, Tabaksteuergesetz 1995 zuständigen Zollamt zu begeben. Die Tabaksteuer ist durch das zuständige Zollamt unverzüglich bescheidmäßig festzusetzen und ist unverzüglich zu entrichten.
Im RIS seit
17.03.2014
Zuletzt aktualisiert am
21.12.2020
Gesetzesnummer
20008800
Dokumentnummer
NOR40161517