Tabakwarenanmeldungsverordnung 2014
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 53 aus 2014, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 579 aus 2020,
römisch fünf
Paragraph 2
01.01.2021
32/05 Verbrauchsteuern
Der Reisende ist verpflichtet, sich für die Abgabe der Steueranmeldung unverzüglich nach der Einreise zu einer Zollstelle des Zollamtes Österreich zu begeben. Die Tabaksteuer ist durch das Zollamt Österreich unverzüglich bescheidmäßig festzusetzen und ist unverzüglich zu entrichten.
21.12.2020
20008800
NOR40228985