Tabakwarenanmeldungsverordnung 2014
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 53 aus 2014,
römisch fünf
Paragraph 2
14.03.2014
31.12.2020
32/05 Verbrauchsteuern
Der Reisende ist verpflichtet, sich für die Abgabe der Steueranmeldung unverzüglich nach der Einreise zu dem nach Paragraph 29 a, Absatz 2, Tabaksteuergesetz 1995 zuständigen Zollamt zu begeben. Die Tabaksteuer ist durch das zuständige Zollamt unverzüglich bescheidmäßig festzusetzen und ist unverzüglich zu entrichten.
21.12.2020
20008800
NOR40161517