Bundesrecht konsolidiert

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VwG-Eingabengebührverordnung § 2

Kurztitel

VwG-Eingabengebührverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 387/2014 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 120/2025

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.07.2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VwG-EGebV

Index

32/07 Stempel- und Rechtsgebühren, Stempelmarken

Text

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Die Pauschalgebühr beträgt für
    1. Ziffer eins
      Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge, Wiederaufnahmeanträge oder sonstige das Verfahren einleitende Anträge
      50 Euro
    2. Ziffer 2
      Vorlageanträge, Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe oder von einer Beschwerde gesondert eingebrachte Anträge auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde
      25 Euro
  2. Absatz 2,Beilagen und sonstige nicht in Absatz eins, genannte Eingaben werden durch die Pauschalgebühren des Absatz eins, abgegolten und unterliegen keiner Gebührenpflicht nach dem Gebührengesetz 1957 oder dieser Verordnung.

Im RIS seit

30.06.2025

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2025

Gesetzesnummer

20009065

Dokumentnummer

NOR40270090

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2014/387/P2/NOR40270090

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