Bundesrecht konsolidiert

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VwG-Eingabengebührverordnung § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

VwG-Eingabengebührverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 387/2014 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 273/2023

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VwG-EGebV

Index

32/07 Stempel- und Rechtsgebühren, Stempelmarken

Text

Paragraph 2,
  1. Absatz einsDie Höhe der Pauschalgebühr für Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge, Wiederaufnahmeanträge und sonstige Eingaben (samt Beilagen) beträgt 30 Euro, für Vorlageanträge und Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe 15 Euro.
  2. Absatz 2Die für einen von einer Beschwerde gesondert eingebrachten Antrag (samt Beilagen) auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde zu entrichtende Pauschalgebühr beträgt 15 Euro.

Im RIS seit

18.09.2023

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2023

Gesetzesnummer

20009065

Dokumentnummer

NOR40255668

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2014/387/P2/NOR40255668

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