Kurztitel

VwG-Eingabengebührverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 387 aus 2014, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 273 aus 2023,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2024

Außerkrafttretensdatum

30.06.2025

Abkürzung

VwG-EGebV

Index

32/07 Stempel- und Rechtsgebühren, Stempelmarken

Text

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die Höhe der Pauschalgebühr für Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge, Wiederaufnahmeanträge und sonstige Eingaben (samt Beilagen) beträgt 30 Euro, für Vorlageanträge und Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe 15 Euro.
  2. Absatz 2,Die für einen von einer Beschwerde gesondert eingebrachten Antrag (samt Beilagen) auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde zu entrichtende Pauschalgebühr beträgt 15 Euro.

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2025

Gesetzesnummer

20009065

Dokumentnummer

NOR40255668