(2)Absatz 2,Bei Ambulanz-, Rettungs-, Such- und Evakuierungsflügen kann der Flugplan abweichend zu Abs. 1 mittels Flugfunk-Sprechfunkverbindung abgegeben werden, sobald ein Gebiet durchflogen wird, in dem diese hergestellt werden kann. Bei Ambulanz-, Rettungs-, Such- und Evakuierungsflügen bei Nacht, für welche kein Flugplan vor dem Start abgeben wurde, muss ein Nachtsichtgerät mitgeführt und im Bedarfsfall verwendet werden. Die Pflicht zur Mitführung und Verwendung eines Nachtsichtgerätes entfällt, wenn die zuständige Leitstelle die bedarfsgerechte Steuerung der Nachtkennzeichnung von Luftfahrthindernissen per Fernschaltung übernimmt und der Pilot bzw. die Pilotin darüber hinreichende Gewissheit hat.Bei Ambulanz-, Rettungs-, Such- und Evakuierungsflügen kann der Flugplan abweichend zu Absatz eins, mittels Flugfunk-Sprechfunkverbindung abgegeben werden, sobald ein Gebiet durchflogen wird, in dem diese hergestellt werden kann. Bei Ambulanz-, Rettungs-, Such- und Evakuierungsflügen bei Nacht, für welche kein Flugplan vor dem Start abgeben wurde, muss ein Nachtsichtgerät mitgeführt und im Bedarfsfall verwendet werden. Die Pflicht zur Mitführung und Verwendung eines Nachtsichtgerätes entfällt, wenn die zuständige Leitstelle die bedarfsgerechte Steuerung der Nachtkennzeichnung von Luftfahrthindernissen per Fernschaltung übernimmt und der Pilot bzw. die Pilotin darüber hinreichende Gewissheit hat.