Bundesrecht konsolidiert

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Luftverkehrsregeln 2014 § 22

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Luftverkehrsregeln 2014

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 297/2014 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 174/2020

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 22

Inkrafttretensdatum

21.05.2020

Außerkrafttretensdatum

18.03.2026

Abkürzung

LVR 2014

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Form der Flugplanabgabe und Schließung des Flugplanes

Paragraph 22,
  1. Absatz eins,Der Flugplan ist entweder persönlich, fernmündlich, fernschriftlich, per Telefax oder in elektronischer Form abzugeben. Im Interesse der raschen Abwicklung des Luftverkehrs kann die Meldestelle für Flugverkehrsdienste die persönliche Flugplanabgabe anordnen. Wenn die Bodenfunkstelle des Abflugplatzes im Interesse einer raschen Abwicklung des Luftverkehrs zugestimmt hat, kann der Flugplan auch mittels Flugfunk-Sprechfunkverbindung abgegeben werden.
  2. Absatz 2,Bei Ambulanz-, Rettungs-, Such- und Evakuierungsflügen ist der Flugplan – sofern Flugplanpflicht besteht – mittels Flugfunk-Sprechfunkverbindung abzugeben, sobald ein Gebiet durchflogen wird, in dem diese hergestellt werden kann.
  3. Absatz 3,Die Schließung des Flugplanes (Landemeldung) ist neben den in SERA.4020 Litera a, genannten Möglichkeiten auch fernmündlich oder in elektronischer Form zulässig („Homebriefing“).

Schlagworte

Ambulanzflug, Rettungsflug, Suchflug

Im RIS seit

24.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2025

Gesetzesnummer

20008992

Dokumentnummer

NOR40222865

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2014/297/P22/NOR40222865

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