Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Luftverkehrsregeln 2014
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 22
Inkrafttretensdatum
21.05.2020
Außerkrafttretensdatum
18.03.2026
Abkürzung
LVR 2014
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Form der Flugplanabgabe und Schließung des Flugplanes
§ 22.Paragraph 22,
(1)Absatz eins,Der Flugplan ist entweder persönlich, fernmündlich, fernschriftlich, per Telefax oder in elektronischer Form abzugeben. Im Interesse der raschen Abwicklung des Luftverkehrs kann die Meldestelle für Flugverkehrsdienste die persönliche Flugplanabgabe anordnen. Wenn die Bodenfunkstelle des Abflugplatzes im Interesse einer raschen Abwicklung des Luftverkehrs zugestimmt hat, kann der Flugplan auch mittels Flugfunk-Sprechfunkverbindung abgegeben werden.
(2)Absatz 2,Bei Ambulanz-, Rettungs-, Such- und Evakuierungsflügen ist der Flugplan – sofern Flugplanpflicht besteht – mittels Flugfunk-Sprechfunkverbindung abzugeben, sobald ein Gebiet durchflogen wird, in dem diese hergestellt werden kann.
(3)Absatz 3,Die Schließung des Flugplanes (Landemeldung) ist neben den in SERA.4020 lit. a genannten Möglichkeiten auch fernmündlich oder in elektronischer Form zulässig („Homebriefing“).Die Schließung des Flugplanes (Landemeldung) ist neben den in SERA.4020 Litera a, genannten Möglichkeiten auch fernmündlich oder in elektronischer Form zulässig („Homebriefing“).
Schlagworte
Ambulanzflug, Rettungsflug, Suchflug
Im RIS seit
24.04.2020
Zuletzt aktualisiert am
12.11.2025
Gesetzesnummer
20008992
Dokumentnummer
NOR40222865