Bundesrecht konsolidiert

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Luftverkehrsregeln 2014 § 22

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Luftverkehrsregeln 2014

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 297/2014

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 22

Inkrafttretensdatum

11.12.2014

Außerkrafttretensdatum

20.05.2020

Abkürzung

LVR 2014

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Form der Flugplanabgabe

Paragraph 22,
  1. Absatz eins,Der Flugplan ist entweder persönlich, fernmündlich, fernschriftlich, per Telefax oder in elektronischer Form abzugeben. Im Interesse der raschen Abwicklung des Luftverkehrs kann die Meldestelle für Flugverkehrsdienste die persönliche Flugplanabgabe anordnen. Wenn die Bodenfunkstelle des Abflugplatzes im Interesse einer raschen Abwicklung des Luftverkehrs zugestimmt hat, kann der Flugplan auch mittels Flugfunk-Sprechfunkverbindung abgegeben werden.
  2. Absatz 2,Bei Ambulanz-, Rettungs-, Such- und Evakuierungsflügen ist der Flugplan – sofern Flugplanpflicht besteht – mittels Flugfunk-Sprechfunkverbindung abzugeben, sobald ein Gebiet durchflogen wird, in dem diese hergestellt werden kann.

Schlagworte

Ambulanzflug, Rettungsflug, Suchflug

Im RIS seit

03.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2020

Gesetzesnummer

20008992

Dokumentnummer

NOR40165934

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