Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Luftverkehrsregeln 2014
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 22
Inkrafttretensdatum
11.12.2014
Außerkrafttretensdatum
20.05.2020
Abkürzung
LVR 2014
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Form der Flugplanabgabe
§ 22.Paragraph 22,
(1)Absatz eins,Der Flugplan ist entweder persönlich, fernmündlich, fernschriftlich, per Telefax oder in elektronischer Form abzugeben. Im Interesse der raschen Abwicklung des Luftverkehrs kann die Meldestelle für Flugverkehrsdienste die persönliche Flugplanabgabe anordnen. Wenn die Bodenfunkstelle des Abflugplatzes im Interesse einer raschen Abwicklung des Luftverkehrs zugestimmt hat, kann der Flugplan auch mittels Flugfunk-Sprechfunkverbindung abgegeben werden.
(2)Absatz 2,Bei Ambulanz-, Rettungs-, Such- und Evakuierungsflügen ist der Flugplan – sofern Flugplanpflicht besteht – mittels Flugfunk-Sprechfunkverbindung abzugeben, sobald ein Gebiet durchflogen wird, in dem diese hergestellt werden kann.
Schlagworte
Ambulanzflug, Rettungsflug, Suchflug
Im RIS seit
03.12.2014
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2020
Gesetzesnummer
20008992
Dokumentnummer
NOR40165934