Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Ärztinnen-/Ärzte-EU-Qualifikationsnachweis-Verordnung 2014
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
12.07.2016
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
Ärztinnen-/Ärzte-EU-VO 2014
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
2. Abschnitt
Automatische Anerkennung
Ausbildungsnachweise gemäß Anhang V der Richtlinie 2005/36/EGAusbildungsnachweise gemäß Anhang römisch fünf der Richtlinie 2005/36/EG
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Für die Erlangung der Berufsberechtigung als Turnusärztin (Turnusarzt) sind die in der Anlage 1 für das jeweilige Land angeführten „Ausbildungsnachweise für die ärztliche Grundausbildung“ anzuerkennen, die
von der angeführten zuständigen Stelle des jeweiligen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellt wurden und
gegebenenfalls mit der angeführten Bescheinigung versehen sind.
(2)Absatz 2,Für die Erlangung der Berufsberechtigung als Fachärztin (Facharzt) sind die in der Anlage 2 für das jeweilige Land angeführten „Ausbildungsnachweise für die Fachärztin (den Facharzt)“ anzuerkennen, die
von der angeführten zuständigen Stelle des jeweiligen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellt wurden und
gegebenenfalls mit der angeführten Bescheinigung versehen sind.
(3)Absatz 3,Für die Erlangung der Berufsberechtigung als Ärztin für Allgemeinmedizin (Arzt für Allgemeinmedizin) sind die in der Anlage 3 für das jeweilige Land angeführten „Ausbildungsnachweise für den Allgemeinmediziner“ anzuerkennen, die
von der angeführten zuständigen Stelle des jeweiligen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellt wurden und
gegebenenfalls mit der angeführten Bescheinigung versehen sind.
Im RIS seit
13.07.2016
Zuletzt aktualisiert am
15.07.2016
Gesetzesnummer
20008980
Dokumentnummer
NOR40184926