Kurztitel

Ärztinnen-/Ärzte-EU-Qualifikationsnachweis-Verordnung 2014

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 283 aus 2014, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 183 aus 2016,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

12.07.2016

Text

2. Abschnitt
Automatische Anerkennung

Ausbildungsnachweise gemäß Anhang römisch fünf der Richtlinie 2005/36/EG

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Für die Erlangung der Berufsberechtigung als Turnusärztin (Turnusarzt) sind die in der Anlage 1 für das jeweilige Land angeführten „Ausbildungsnachweise für die ärztliche Grundausbildung“ anzuerkennen, die
    1. Ziffer eins
      von der angeführten zuständigen Stelle des jeweiligen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellt wurden und
    2. Ziffer 2
      gegebenenfalls mit der angeführten Bescheinigung versehen sind.
  2. Absatz 2,Für die Erlangung der Berufsberechtigung als Fachärztin (Facharzt) sind die in der Anlage 2 für das jeweilige Land angeführten „Ausbildungsnachweise für die Fachärztin (den Facharzt)“ anzuerkennen, die
    1. Ziffer eins
      von der angeführten zuständigen Stelle des jeweiligen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellt wurden und
    2. Ziffer 2
      gegebenenfalls mit der angeführten Bescheinigung versehen sind.
  3. Absatz 3,Für die Erlangung der Berufsberechtigung als Ärztin für Allgemeinmedizin (Arzt für Allgemeinmedizin) sind die in der Anlage 3 für das jeweilige Land angeführten „Ausbildungsnachweise für den Allgemeinmediziner“ anzuerkennen, die
    1. Ziffer eins
      von der angeführten zuständigen Stelle des jeweiligen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellt wurden und
    2. Ziffer 2
      gegebenenfalls mit der angeführten Bescheinigung versehen sind.