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Ärztinnen-/Ärzte-EU-Qualifikationsnachweis-Verordnung 2014 § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ärztinnen-/Ärzte-EU-Qualifikationsnachweis-Verordnung 2014

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 283/2014

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

12.11.2014

Außerkrafttretensdatum

11.07.2016

Abkürzung

Ärztinnen-/Ärzte-EU-VO 2014

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

2. Abschnitt
Automatische Anerkennung

Ausbildungsnachweise gemäß Anhang römisch fünf der Richtlinie 2005/36/EG

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Für die Erlangung der Berufsberechtigung als Turnusärztin (Turnusarzt) oder approbierte Ärztin (approbierter Arzt) sind die in der Anlage 1 für das jeweilige Land angeführten „Ausbildungsnachweise für die ärztliche Grundausbildung“ anzuerkennen, die
    1. Ziffer eins
      von der angeführten zuständigen Stelle des jeweiligen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellt wurden und
    2. Ziffer 2
      gegebenenfalls mit der angeführten Bescheinigung versehen sind.
  2. Absatz 2,Für die Erlangung der Berufsberechtigung als Fachärztin (Facharzt) sind die in der Anlage 2 für das jeweilige Land angeführten „Ausbildungsnachweise für die Fachärztin (den Facharzt)“ anzuerkennen, die
    1. Ziffer eins
      von der angeführten zuständigen Stelle des jeweiligen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellt wurden und
    2. Ziffer 2
      gegebenenfalls mit der angeführten Bescheinigung versehen sind.
  3. Absatz 3,Für die Erlangung der Berufsberechtigung als Ärztin für Allgemeinmedizin (Arzt für Allgemeinmedizin) sind die in der Anlage 3 für das jeweilige Land angeführten „Ausbildungsnachweise für den Allgemeinmediziner“ anzuerkennen, die
    1. Ziffer eins
      von der angeführten zuständigen Stelle des jeweiligen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellt wurden und
    2. Ziffer 2
      gegebenenfalls mit der angeführten Bescheinigung versehen sind.

Im RIS seit

13.11.2014

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2016

Gesetzesnummer

20008980

Dokumentnummer

NOR40165568

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