Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Lehrpläne - freikirchlicher Religionsunterricht an Pflichtschulen sowie mittleren und höheren Schulen
Typ
V
§/Artikel/Anlage
Art. 1
Inkrafttretensdatum
28.10.2016
Außerkrafttretensdatum
02.09.2020
Index
70/07 Schule und Kirche
Text
Die nachstehend genannten Lehrpläne für den freikirchlichen Religionsunterricht wurden vom Rat der „Freikirchen in Österreich“ mit Wirksamkeit vom 1. September 2014 erlassen und werden hiermit gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes bekannt gemacht:Die nachstehend genannten Lehrpläne für den freikirchlichen Religionsunterricht wurden vom Rat der „Freikirchen in Österreich“ mit Wirksamkeit vom 1. September 2014 erlassen und werden hiermit gemäß Paragraph 2, Absatz 2, des Religionsunterrichtsgesetzes bekannt gemacht:
Lehrplan für den freikirchlichen Religionsunterricht an Volksschulen (Grundschule) und Sonderschulen (1. bis 4. Schulstufe)
| Anlage 1 |
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Lehrplan für den freikirchlichen Religionsunterricht an Hauptschulen, Neuen Mittelschulen, Volksschulen (Volksschuloberstufe), Sonderschulen (5. bis 8. Schulstufe) und der Unterstufe allgemeinbildender höherer Schulen
| Anlage 2 |
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Lehrplan für den freikirchlichen Religionsunterricht an Polytechnischen Schulen und an der 9. Stufe der Sonderschule (Berufsvorbereitungsjahr)
| Anlage 3 |
Lehrplan für den freikirchlichen Religionsunterricht an Berufsschulen
| Anlage 4 |
Lehrplan für den freikirchlichen Religionsunterricht an mittleren und höheren Schulen (ausgenommen der Unterstufe allgemeinbildender höherer Schulen)
| Anlage 5 |
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Im RIS seit
08.11.2016
Zuletzt aktualisiert am
07.09.2020
Gesetzesnummer
20008912
Dokumentnummer
NOR40187265