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Lehrpläne - freikirchlicher Religionsunterricht an Pflichtschulen sowie mittleren und höheren Schulen Art. 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lehrpläne - freikirchlicher Religionsunterricht an Pflichtschulen sowie mittleren und höheren Schulen

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 194/2014 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 294/2016

Typ

V

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

28.10.2016

Außerkrafttretensdatum

02.09.2020

Index

70/07 Schule und Kirche

Text

Die nachstehend genannten Lehrpläne für den freikirchlichen Religionsunterricht wurden vom Rat der „Freikirchen in Österreich“ mit Wirksamkeit vom 1. September 2014 erlassen und werden hiermit gemäß Paragraph 2, Absatz 2, des Religionsunterrichtsgesetzes bekannt gemacht:

  1. Ziffer eins
    Lehrplan für den freikirchlichen Religionsunterricht an Volksschulen (Grundschule) und Sonderschulen (1. bis 4. Schulstufe)

Anlage 1

 

 

  1. Ziffer 2
    Lehrplan für den freikirchlichen Religionsunterricht an Hauptschulen, Neuen Mittelschulen, Volksschulen (Volksschuloberstufe), Sonderschulen (5. bis 8. Schulstufe) und der Unterstufe allgemeinbildender höherer Schulen

Anlage 2

 

 

  1. Ziffer 3
    Lehrplan für den freikirchlichen Religionsunterricht an Polytechnischen Schulen und an der 9. Stufe der Sonderschule (Berufsvorbereitungsjahr)

Anlage 3

  1. Ziffer 4
    Lehrplan für den freikirchlichen Religionsunterricht an Berufsschulen

Anlage 4

  1. Ziffer 5
    Lehrplan für den freikirchlichen Religionsunterricht an mittleren und höheren Schulen (ausgenommen der Unterstufe allgemeinbildender höherer Schulen)

Anlage 5

Im RIS seit

08.11.2016

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2020

Gesetzesnummer

20008912

Dokumentnummer

NOR40187265

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