Kurztitel
Lehrpläne - freikirchlicher Religionsunterricht an Pflichtschulen sowie mittleren und höheren Schulen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 194/2014 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 294/2016Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 194 aus 2014, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 294 aus 2016,
Text
Die nachstehend genannten Lehrpläne für den freikirchlichen Religionsunterricht wurden vom Rat der „Freikirchen in Österreich“ mit Wirksamkeit vom 1. September 2014 erlassen und werden hiermit gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes bekannt gemacht:Die nachstehend genannten Lehrpläne für den freikirchlichen Religionsunterricht wurden vom Rat der „Freikirchen in Österreich“ mit Wirksamkeit vom 1. September 2014 erlassen und werden hiermit gemäß Paragraph 2, Absatz 2, des Religionsunterrichtsgesetzes bekannt gemacht:
Lehrplan für den freikirchlichen Religionsunterricht an Volksschulen (Grundschule) und Sonderschulen (1. bis 4. Schulstufe)
| Anlage 1 |
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Lehrplan für den freikirchlichen Religionsunterricht an Hauptschulen, Neuen Mittelschulen, Volksschulen (Volksschuloberstufe), Sonderschulen (5. bis 8. Schulstufe) und der Unterstufe allgemeinbildender höherer Schulen
| Anlage 2 |
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Lehrplan für den freikirchlichen Religionsunterricht an Polytechnischen Schulen und an der 9. Stufe der Sonderschule (Berufsvorbereitungsjahr)
| Anlage 3 |
Lehrplan für den freikirchlichen Religionsunterricht an Berufsschulen
| Anlage 4 |
Lehrplan für den freikirchlichen Religionsunterricht an mittleren und höheren Schulen (ausgenommen der Unterstufe allgemeinbildender höherer Schulen)
| Anlage 5 |
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