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Lehrpläne - freikirchlicher Religionsunterricht an Pflichtschulen sowie mittleren und höheren Schulen Art. 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lehrpläne - freikirchlicher Religionsunterricht an Pflichtschulen sowie mittleren und höheren Schulen

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 194/2014

Typ

V

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

07.08.2014

Außerkrafttretensdatum

27.10.2016

Index

70/07 Schule und Kirche

Text

Die nachstehend genannten Lehrpläne für den freikirchlichen Religionsunterricht wurden vom Rat der „Freikirchen in Österreich“ mit Wirksamkeit vom 1. September 2014 erlassen und werden hiermit gemäß Paragraph 2, Absatz 2, des Religionsunterrichtsgesetzes bekannt gemacht:

  1. Ziffer eins
    Lehrplan für den freikirchlichen Religionsunterricht an Volksschulen (Grundschule) und Sonderschulen (1. bis 4. Schulstufe)

Anlage 1

 

 

  1. Ziffer 2
    Lehrplan für den freikirchlichen Religionsunterricht an Hauptschulen, Neuen Mittelschulen, Volksschulen (Volksschuloberstufe), Sonderschulen (5. bis 8. Schulstufe) und der Unterstufe allgemeinbildender höherer Schulen

Anlage 2

 

 

  1. Ziffer 3
    Lehrplan für den freikirchlichen Religionsunterricht an Polytechnischen Schulen, Sonderschulen (Berufsvorbereitungsjahr), der Oberstufe allgemeinbildender höherer Schulen, berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und Bildungsanstalten für Sozialpädagogik

Anlage 3

Im RIS seit

11.08.2014

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2016

Gesetzesnummer

20008912

Dokumentnummer

NOR40164289

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