(1)Absatz einsPrimärverpflichtete gemäß § 13gParagraph 13 g, Abs. 1Absatz eins, Z 1Ziffer eins bis 3 AWG 2002 haben unbeschadet der zusätzlichen Verpflichtung des Letztvertreibers gemäß § 11Paragraph 11, für die von ihnen in Verkehr gesetzten gewerblichen Verpackungen an einem Sammel- und Verwertungssystem für gewerbliche Verpackungen teilzunehmen. Dies gilt nicht in den Fällen, in denen eine Ausnahme gemäß § 13gParagraph 13 g, Abs. 3Absatz 3, AWG 2002 zutrifft.