(5)Absatz 5Primärverpflichtete gemäß § 13g Abs. 1 Z 1 bis 3 AWG 2002 haben für gewerbliche Verpackungen, soweit sie nachweislich an Großanfallstellen geliefert werden und dafür keine Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem erfolgt, getrennt nach Großanfallstellen und gegliedert nach Packstoffen und Verbundverpackungen und die jeweilige Masse aufzuzeichnen. Diese Aufzeichnungen sind der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie jederzeit auf Verlangen vorzulegen. Meldungen für das Kalenderjahr 2021 sind gemäß Anhang 3 in der Fassung der Verpackungsverordnung 2014, BGBl. II Nr. 184/2014, abzugeben.Primärverpflichtete gemäß Paragraph 13 g, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 AWG 2002 haben für gewerbliche Verpackungen, soweit sie nachweislich an Großanfallstellen geliefert werden und dafür keine Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem erfolgt, getrennt nach Großanfallstellen und gegliedert nach Packstoffen und Verbundverpackungen und die jeweilige Masse aufzuzeichnen. Diese Aufzeichnungen sind der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie jederzeit auf Verlangen vorzulegen. Meldungen für das Kalenderjahr 2021 sind gemäß Anhang 3 in der Fassung der Verpackungsverordnung 2014, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 184 aus 2014,, abzugeben.
(Anm.: Abs. 6 und 7 aufgehoben durch Z 25, BGBl. II Nr. 597/2021)Anmerkung, Absatz 6 und 7 aufgehoben durch Ziffer 25,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 597 aus 2021,)