(1)Absatz einsHersteller, Importeure, Abpacker und Vertreiber von gewerblichen Verpackungen sind unbeschadet der zusätzlichen Verpflichtung des Letztvertreibers gemäß § 11 verpflichtet, die von ihnen in Verkehr gesetzten gewerblichen Verpackungen nach Gebrauch unentgeltlich zurückzunehmen, soweit sie nicht nachweislich direkt an Großanfallstellen (§ 3 Z 24) geliefert werden. Die im Kalenderjahr zurückgenommenen oder im Betrieb des Unternehmens anfallenden gewerblichen Verpackungen sind spätestens bis zum Ende des darauffolgenden Kalenderjahres einem allenfalls vorgelagerten Rücknahmeverpflichteten zurückzugeben oder im Sinne des § 3 Z 9 wiederzuverwenden oder nach Maßgabe des § 14 in Anlagen nach dem Stand der Technik zu verwerten (§ 3 Z 10 bis 12). Bei gewerblichen Verpackungen aus unbehandeltem Holz ist auch eine Nutzung in genehmigten Feuerungsanlagen zulässig. Hersteller, Importeure, Abpacker und Vertreiber von gewerblichen Verpackungen haben diese, soweit sie nachweislich an Großanfallstellen geliefert werden und dafür keine Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem erfolgt, dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gegliedert nach Packstoffen und Masse spätestens drei Monate nach Ablauf jedes Kalenderjahres für das vorangegangene Kalenderjahr entsprechend Anhang 3 zu melden. Die diesbezüglichen Aufzeichnungen sind dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft jederzeit auf Verlangen vorzulegen.Hersteller, Importeure, Abpacker und Vertreiber von gewerblichen Verpackungen sind unbeschadet der zusätzlichen Verpflichtung des Letztvertreibers gemäß Paragraph 11, verpflichtet, die von ihnen in Verkehr gesetzten gewerblichen Verpackungen nach Gebrauch unentgeltlich zurückzunehmen, soweit sie nicht nachweislich direkt an Großanfallstellen (Paragraph 3, Ziffer 24,) geliefert werden. Die im Kalenderjahr zurückgenommenen oder im Betrieb des Unternehmens anfallenden gewerblichen Verpackungen sind spätestens bis zum Ende des darauffolgenden Kalenderjahres einem allenfalls vorgelagerten Rücknahmeverpflichteten zurückzugeben oder im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 9, wiederzuverwenden oder nach Maßgabe des Paragraph 14, in Anlagen nach dem Stand der Technik zu verwerten (Paragraph 3, Ziffer 10 bis 12). Bei gewerblichen Verpackungen aus unbehandeltem Holz ist auch eine Nutzung in genehmigten Feuerungsanlagen zulässig. Hersteller, Importeure, Abpacker und Vertreiber von gewerblichen Verpackungen haben diese, soweit sie nachweislich an Großanfallstellen geliefert werden und dafür keine Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem erfolgt, dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gegliedert nach Packstoffen und Masse spätestens drei Monate nach Ablauf jedes Kalenderjahres für das vorangegangene Kalenderjahr entsprechend Anhang 3 zu melden. Die diesbezüglichen Aufzeichnungen sind dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft jederzeit auf Verlangen vorzulegen.