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Verpackungsverordnung 2014 § 10

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verpackungsverordnung 2014

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 184/2014 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 597/2021

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

01.01.2022

Außerkrafttretensdatum

31.12.2022

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

3. Abschnitt
Pflichten für gewerbliche Verpackungen

Pflichten der Hersteller, Importeure, Abpacker und Vertreiber von gewerblichen Verpackungen

Paragraph 10,
  1. Absatz einsHersteller, Importeure, Abpacker und Vertreiber von gewerblichen Verpackungen sind unbeschadet der zusätzlichen Verpflichtung des Letztvertreibers gemäß Paragraph 11, verpflichtet, die von ihnen in Verkehr gesetzten gewerblichen Verpackungen nach Gebrauch unentgeltlich zurückzunehmen, soweit sie nicht nachweislich direkt an Großanfallstellen (Paragraph 3, Ziffer 24,) geliefert werden. Die im Kalenderjahr zurückgenommenen oder im Betrieb des Unternehmens anfallenden gewerblichen Verpackungen sind spätestens bis zum Ende des darauffolgenden Kalenderjahres einem allenfalls vorgelagerten Rücknahmeverpflichteten zurückzugeben oder im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 9, wiederzuverwenden oder nach Maßgabe des Paragraph 14, in Anlagen nach dem Stand der Technik zu verwerten (Paragraph 3, Ziffer 10 bis 12). Bei gewerblichen Verpackungen aus unbehandeltem Holz ist auch eine Nutzung in genehmigten Feuerungsanlagen zulässig. Hersteller, Importeure, Abpacker und Vertreiber von gewerblichen Verpackungen haben diese, soweit sie nachweislich an Großanfallstellen geliefert werden und dafür keine Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem erfolgt, dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gegliedert nach Packstoffen und Masse spätestens drei Monate nach Ablauf jedes Kalenderjahres für das vorangegangene Kalenderjahr entsprechend Anhang 3 zu melden. Die diesbezüglichen Aufzeichnungen sind dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft jederzeit auf Verlangen vorzulegen.
  2. Absatz 2Primärverpflichtete gemäß Paragraph 13 g, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 AWG 2002 haben spätestens drei Monate nach Ablauf jedes Kalenderjahres für das vorangegangene Kalenderjahr die in Verkehr gesetzte Masse an gewerblichen Verpackungen (gegliedert nach Packstoffen) dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft entsprechend Anhang 3 zu melden. Die diesbezüglichen Aufzeichnungen sind dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft jederzeit auf Verlangen vorzulegen.
  3. Absatz 3Primärverpflichtete gemäß Paragraph 13 g, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 AWG 2002 können die Verpflichtungen gemäß Absatz eins und 2 und Paragraph 14, an genehmigte Sammel- und Verwertungssysteme für gewerbliche Verpackungen übertragen. In dem Umfang, in dem die in Absatz 2, genannten Verpflichteten nachweislich an einem Sammel- und Verwertungssystem teilnehmen, gehen die Verpflichtungen auch für die vorgelagerten und nachfolgenden Vertriebsstufen auf den Betreiber dieses Systems über. Primärverpflichtete gemäß Paragraph 13 g, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 AWG 2002 haben die nachfolgende Vertriebsstufe oder den Letztverbraucher über die Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem für gewerbliche Verpackungen in geeigneter Weise, einschließlich der Angabe des jeweiligen Sammel- und Verwertungssystems und der Tarifkategorie, zumindest jährlich oder bei einer wesentlichen Änderung zu informieren, wie beispielsweise auf Bestell- oder Lieferpapieren.
  4. Absatz 4Vertreiber von gewerblichen Verpackungen haben die nachfolgende Vertriebsstufe oder den Letztverbraucher über die Teilnahme des Primärverpflichteten gemäß Paragraph 13 g, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 AWG 2002 in geeigneter Weise, einschließlich der Angabe des jeweiligen Sammel- und Verwertungssystems und der Tarifkategorie, zumindest jährlich oder bei einer wesentlichen Änderung zu informieren, wie beispielsweise auf Bestell- oder Lieferpapieren.
  5. Absatz 5Primärverpflichtete gemäß Paragraph 13 g, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 AWG 2002 haben für gewerbliche Verpackungen, soweit sie nachweislich an Großanfallstellen geliefert werden und dafür keine Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem erfolgt, getrennt nach Großanfallstellen und gegliedert nach Packstoffen und Verbundverpackungen und die jeweilige Masse aufzuzeichnen. Diese Aufzeichnungen sind der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie jederzeit auf Verlangen vorzulegen. Meldungen für das Kalenderjahr 2021 sind gemäß Anhang 3 in der Fassung der Verpackungsverordnung 2014, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 184 aus 2014,, abzugeben.
  6. Absatz 6Abweichend von Absatz 3, kann im Fall, dass die Primärverpflichteten gemäß Paragraph 13 g, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 AWG 2002 nicht an einem Sammel- und Verwertungssystem teilnehmen, auch ein ihm vorgelagerter oder nachfolgender Hersteller, Importeur, Abpacker oder Vertreiber an einem Sammel- und Verwertungssystem teilnehmen. In diesem Fall hat der Teilnehmende dem Primärverpflichteten einen Nachweis in Form einer rechtsverbindlichen Erklärung über die Teilnahme zu übermitteln. Diese rechtsverbindliche Erklärung hat die Angabe des Sammel- und Verwertungssystems, des Zeitraums und die Tarifkategorie sowie das Ausmaß der Beteiligung zu enthalten und ist zumindest jährlich oder bei einer wesentlichen Änderung abzugeben und kann insbesondere auf der jeweiligen Rechnung oder auf dem jeweiligen Lieferschein erfolgen. Absatz 3, gilt sinngemäß. Die Primärverpflichteten gemäß Paragraph 13 g, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 AWG 2002 haben die an sie übermittelten Nachweise mindestens sieben Jahre aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen.
  7. Absatz 7Soweit die Primärverpflichteten gemäß Paragraph 13 g, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 AWG 2002 die Rücknahmeverpflichtungen des Absatz 5, Ziffer 2, nicht zu 100% erfüllt haben, haben sie hinsichtlich der Differenzmasse zwischen dem tatsächlich erreichten Rücklauf und 100% der in Verkehr gesetzten gewerblichen Verpackungsmasse binnen drei Monaten nach Ablauf jedes Kalenderjahres rückwirkend gesamthaft an einem dafür genehmigten Sammel- und Verwertungssystem teilzunehmen.

Schlagworte

Sammelsystem, Bestellpapier

Im RIS seit

03.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2022

Gesetzesnummer

20008902

Dokumentnummer

NOR40240491

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