Bundesrecht konsolidiert

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BVwG-elektronischer-Verkehr-Verordnung § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

BVwG-elektronischer-Verkehr-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 515/2013

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

10.08.2016

Abkürzung

BVwG-EVV

Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Text

Datensicherheit

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Die an der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen und Beilagen Beteiligten haben durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zu gewährleisten, dass die Eingabe nur von demjenigen elektronisch eingebracht werden kann, der in der Eingabe als Einbringer bezeichnet wird. Bei der Registrierung einer natürlichen Person als Einbringer bei einer Übermittlungsstelle ist von dieser die Identität des Einbringers zu prüfen.
  2. Absatz 2,Ebenso ist sicherzustellen, dass die Daten von Dokumenten im Sinne des Paragraph 2, nur aus dem Verfügungsbereich des in der Zustellung bestimmten Empfängers abgerufen werden können und dort vor missbräuchlichen Zugriffen gesichert werden.
  3. Absatz 3,Zur Sicherstellung der Datenintegrität hat jede Übertragung im elektronischen Rechtsverkehr (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins,) verschlüsselt zu erfolgen. Zur Sicherstellung der Authentizität sind von allen an der Übertragung Beteiligten Zertifikate, die von einem Zertifizierungsdiensteanbieter gemäß Paragraph 2, Ziffer 10, des Signaturgesetzes – SigG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 1999,, ausgestellt sind, zu verwenden. In der Kommunikation zwischen der Übermittlungsstelle und der Bundesrechenzentrum GmbH können auch von der Bundesrechenzentrum GmbH ausgestellte Zertifikate verwendet werden.

Im RIS seit

03.01.2014

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2016

Gesetzesnummer

20008720

Dokumentnummer

NOR40159297

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