(3)Absatz 3,Zur Sicherstellung der Datenintegrität hat jede Übertragung im elektronischen Rechtsverkehr (§ 1 Abs. 1 Z 1) verschlüsselt zu erfolgen. Zur Sicherstellung der Authentizität sind von allen an der Übertragung Beteiligten Zertifikate, die von einem Zertifizierungsdiensteanbieter gemäß § 2 Z 10 des Signaturgesetzes – SigG, BGBl. I Nr. 190/1999, ausgestellt sind, zu verwenden. In der Kommunikation zwischen der Übermittlungsstelle und der Bundesrechenzentrum GmbH können auch von der Bundesrechenzentrum GmbH ausgestellte Zertifikate verwendet werden.Zur Sicherstellung der Datenintegrität hat jede Übertragung im elektronischen Rechtsverkehr (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins,) verschlüsselt zu erfolgen. Zur Sicherstellung der Authentizität sind von allen an der Übertragung Beteiligten Zertifikate, die von einem Zertifizierungsdiensteanbieter gemäß Paragraph 2, Ziffer 10, des Signaturgesetzes – SigG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 1999,, ausgestellt sind, zu verwenden. In der Kommunikation zwischen der Übermittlungsstelle und der Bundesrechenzentrum GmbH können auch von der Bundesrechenzentrum GmbH ausgestellte Zertifikate verwendet werden.