Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

BVwG-elektronischer-Verkehr-Verordnung § 4

Kurztitel

BVwG-elektronischer-Verkehr-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 515/2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 222/2016

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

11.08.2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BVwG-EVV

Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Text

Datensicherheit

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Die an der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen und Beilagen Beteiligten haben durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zu gewährleisten, dass die Eingabe nur von demjenigen elektronisch eingebracht werden kann, der in der Eingabe als Einbringer bezeichnet wird. Bei der Registrierung einer natürlichen Person als Einbringer bei einer Übermittlungsstelle ist von dieser die Identität des Einbringers zu prüfen.
  2. Absatz 2,Ebenso ist sicherzustellen, dass die Daten von Dokumenten im Sinne des Paragraph 2, nur aus dem Verfügungsbereich des in der Zustellung bestimmten Empfängers abgerufen werden können und dort vor missbräuchlichen Zugriffen gesichert werden.
  3. Absatz 3,Zur Sicherstellung der Datenintegrität hat jede Übertragung im elektronischen Rechtsverkehr (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins,) verschlüsselt zu erfolgen. Zur Sicherstellung der Authentizität sind von allen an der Übertragung Beteiligten Zertifikate, die von einem Vertrauensdiensteanbieter gemäß Artikel 3, Ziffer 19, der Verordnung (EU) Nr. 910 aus 2014, über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG, Amtsblatt Nummer L 257 vom 28.08.2014 Seite 73, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 155 vom 14.06.2016 Seite 44, ausgestellt sind, zu verwenden. In der Kommunikation zwischen der Übermittlungsstelle und der Bundesrechenzentrum GmbH können auch von der Bundesrechenzentrum GmbH ausgestellte Zertifikate verwendet werden.

Im RIS seit

18.08.2016

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2016

Gesetzesnummer

20008720

Dokumentnummer

NOR40186187

Navigation im Suchergebnis