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Tierversuchsstatistik-Verordnung 2013 § 2

Kurztitel

Tierversuchsstatistik-Verordnung 2013

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 501/2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 542/2020

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

05.12.2020

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TVSV 2013

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Umfang der jährlichen Berichtspflicht für Verwender

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Verwender haben bis zum 1. März jedes Jahres
    1. Ziffer eins
      für die im vorangegangenen Kalenderjahr gemäß Paragraph 3, Ziffer eins, beendeten Tierversuche die in der Anlage vorgesehenen Daten zu erfassen und
    2. Ziffer 2
      die gemäß Ziffer eins, erfassten Daten elektronisch an die zuständige Behörde (Paragraph 2, Ziffer 8, TVG 2012) zu übermitteln.
  2. Absatz 2,Nach Absatz eins, sind folgende Tiere zu erfassen:
    1. Ziffer eins
      Tiere, die in einem Tierversuch gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, TVG 2012 verwendet wurden,
    2. Ziffer 2
      Nachkommen von in Tierversuchen verwendeten Tieren, wenn die Nachkommen wesentlicher Bestandteil eines Tierversuchs waren sowie
    3. Ziffer 3
      genetisch veränderte Tiere (Paragraph eins a, Ziffer 2,), wenn sie
      1. Litera a
        zur Schaffung einer neuen Linie verwendet wurden oder
      2. Litera b
        zur Erhaltung einer etablierten Linie verwendet wurden und einen beabsichtigten und aufgetretenen pathologischen Phänotyp aufweisen (Anlage Punkt 10.7) oder
      3. Litera c
        in anderen nicht zur Erhaltung einer Linie dienenden Tierversuchen verwendet wurden.
  3. Absatz 3,Nicht nach Absatz eins, zu erfassen sind folgende Tiere:
    1. Ziffer eins
      Tiere, die zur Verwendung ihrer Organe und Gewebe getötet wurden, und Sentinel-Tiere, außer
      1. Litera a
        die Tötung erfolgt im Rahmen einer Projektgenehmigung, aber nicht nach einer in Anlage 2 der Tierversuchs-Verordnung 2012, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 522 aus 2012,, in der Fassung der Tierversuchsrechtsänderungsverordnung 2020, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 542 aus 2020,, angeführten Methode, oder
      2. Litera b
        die betreffenden Tiere wurden vor ihrer Tötung bereits einem Eingriff unterzogen, bei dem die Schwelle für minimale Schmerzen, Leiden, Ängste und dauerhafte Schäden überschritten wurde, oder
      3. Litera c
        die Tiere stammen aus einer genetisch veränderten Linie mit einem beabsichtigten pathologischen Phänotyp und haben einen pathologischen Phänotyp gezeigt, bevor sie zur Verwendung ihrer Organe und Gewebe getötet wurden,
    2. Ziffer 2
      Tiere, die gezüchtet und getötet wurden, ohne in Tierversuchen verwendet worden zu sein, es sei denn, es handelt sich um
      1. Litera a
        genetisch veränderte Tiere mit beabsichtigtem und aufgetretenem pathologischem Phänotyp oder
      2. Litera b
        Tiere, die nach einer invasiven (Paragraph 2, Ziffer eins, Litera a, TVG 2012) Methode genotypisiert wurden, die nicht für die Zwecke der Identifizierung oder Kennzeichnung der Tiere angewandt wurde,
    3. Ziffer 3
      Föten und Embryonen von Säugetieren, es sei denn, die Nachkommen waren ein wesentlicher Bestandteil des Tierversuchs, sowie
    4. Ziffer 4
      genetisch nicht veränderte Nachkommen, die im Zuge der Schaffung einer neuen genetisch veränderten Linie entstehen, es sei denn, diese Tiere wurden nach einer invasiven (Paragraph 2, Ziffer eins, Litera a, TVG 2012) Methode genotypisiert, die nicht für die Zwecke der Identifizierung oder Kennzeichnung angewandt wurde.

Im RIS seit

09.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2020

Gesetzesnummer

20008743

Dokumentnummer

NOR40228246

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