Bundesrecht konsolidiert

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Tierversuchsstatistik-Verordnung 2013 § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tierversuchsstatistik-Verordnung 2013

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 501/2013

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

04.12.2020

Abkürzung

TVSV 2013

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Umfang der jährlichen Berichtspflicht für Verwender

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Verwender haben bis zum 1. März jeden Jahres für das vorangegangene Kalenderjahr die in der Anlage angeführten Daten zu erfassen und elektronisch an die zuständige Behörde (Paragraph 2, Ziffer 8, TVG 2012) zur Weiterleitung an die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung bis zum 30. April zu übermitteln.
  2. Absatz 2,Nach Absatz eins, sind Tiere, an denen Tierversuche gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, TVG 2012 durchgeführt wurden, zu erfassen.
  3. Absatz 3,Nach Absatz eins, sind nicht zu erfassen:
    1. Ziffer eins
      Tiere, die getötet wurden, weil sie überzählig sind, es sei denn, es handelt sich um genetisch veränderte Tiere mit einem beabsichtigten und auch tatsächlich aufgetretenen Phänotyp gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, Litera a, TVG 2012,
    2. Ziffer 2
      Föten und Embryonen von Säugetieren sowie
    3. Ziffer 3
      genetisch nicht veränderte Nachkommen, die im Zuge der Schaffung einer neuen genetisch veränderten Linie entstehen.

Im RIS seit

14.01.2014

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2020

Gesetzesnummer

20008743

Dokumentnummer

NOR40160213

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