Absatz eins,Verwender haben bis zum 1. März jedes Jahres
- Ziffer einsfür die im vorangegangenen Kalenderjahr gemäß Paragraph 3, Ziffer eins, beendeten Tierversuche die in der Anlage vorgesehenen Daten zu erfassen und
- Ziffer 2die gemäß Ziffer eins, erfassten Daten elektronisch an die zuständige Behörde (Paragraph 2, Ziffer 8, TVG 2012) zu übermitteln.