Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Verwaltungsformularverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
01.01.2014
Außerkrafttretensdatum
31.12.2015
Abkürzung
VwFormV
Index
40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze
Text
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Für die im § 1 festgesetzten Formulare gilt:Für die im Paragraph eins, festgesetzten Formulare gilt:
Soweit sich die im Formular verwendeten Bezeichnungen auf natürliche Personen beziehen, gilt die gewählte Form für beide Geschlechter. Bei der Anwendung dieser Bezeichnungen auf bestimmte natürliche Personen kann die jeweils geschlechtsspezifische Form verwendet werden.
Im Formular können Änderungen und Ergänzungen vorgenommen werden, die im Hinblick auf den maßgeblichen Sachverhalt, die Verwaltungsvorschriften oder eine Änderung der Rechtslage erforderlich sind.
Soweit dadurch die vorgeschriebenen Angaben nicht beeinträchtigt werden, können die Gliederung oder die Gestaltung des Formulars geändert und auf dem Formular sonstige Angaben oder Abbildungen angebracht werden.
(2)Absatz 2,§ 13 Abs. 1 des Volksgruppengesetzes – VoGrG, BGBl. Nr. 396/1976, bleibt unberührt.Paragraph 13, Absatz eins, des Volksgruppengesetzes – VoGrG, Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1976,, bleibt unberührt.
Im RIS seit
05.12.2013
Zuletzt aktualisiert am
15.12.2015
Gesetzesnummer
20008683
Dokumentnummer
NOR40158682