Bundesrecht konsolidiert

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Verwaltungsformularverordnung § 2

Kurztitel

Verwaltungsformularverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 400/2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 405/2015

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VwFormV

Index

40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze

Text

Paragraph 2,

Für die im Paragraph eins, festgesetzten Formulare gilt:

  1. Ziffer eins
    Soweit sich die im Formular verwendeten Bezeichnungen auf natürliche Personen beziehen, gilt die gewählte Form für beide Geschlechter. Bei der Anwendung dieser Bezeichnungen auf bestimmte natürliche Personen kann die jeweils geschlechtsspezifische Form verwendet werden.
  2. Ziffer 2
    Im Formular können Änderungen und Ergänzungen vorgenommen werden, die im Hinblick auf den maßgeblichen Sachverhalt, die Verwaltungsvorschriften, gebührenrechtliche Vorschriften oder eine Änderung der Rechtslage erforderlich sind.
  3. Ziffer 3
    Soweit dadurch die vorgeschriebenen Angaben nicht beeinträchtigt werden, können die Gliederung oder die Gestaltung des Formulars geändert und auf dem Formular sonstige Angaben oder Abbildungen angebracht werden.

Im RIS seit

15.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2016

Gesetzesnummer

20008683

Dokumentnummer

NOR40176796

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