Kurztitel

Verwaltungsformularverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 400 aus 2013,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015

Text

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Für die im Paragraph eins, festgesetzten Formulare gilt:
    1. Ziffer eins
      Soweit sich die im Formular verwendeten Bezeichnungen auf natürliche Personen beziehen, gilt die gewählte Form für beide Geschlechter. Bei der Anwendung dieser Bezeichnungen auf bestimmte natürliche Personen kann die jeweils geschlechtsspezifische Form verwendet werden.
    2. Ziffer 2
      Im Formular können Änderungen und Ergänzungen vorgenommen werden, die im Hinblick auf den maßgeblichen Sachverhalt, die Verwaltungsvorschriften oder eine Änderung der Rechtslage erforderlich sind.
    3. Ziffer 3
      Soweit dadurch die vorgeschriebenen Angaben nicht beeinträchtigt werden, können die Gliederung oder die Gestaltung des Formulars geändert und auf dem Formular sonstige Angaben oder Abbildungen angebracht werden.
  2. Absatz 2,Paragraph 13, Absatz eins, des Volksgruppengesetzes – VoGrG, Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1976,, bleibt unberührt.