Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Hochschul-Curriculaverordnung 2013
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 9
Inkrafttretensdatum
13.07.2018
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
HCV 2013
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Text
2. Hauptstück
Besondere Bestimmungen für die einzelnen Studien
1. Abschnitt
Lehramtsstudien für die Sekundarstufe (Berufsbildung)
Studienfachbereiche
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Die Curricula der Lehramtsstudien für die Sekundarstufe (Berufsbildung) haben folgende Studienfachbereiche im Ausmaß der in der Anlage zum Hochschulgesetz 2005 vorgesehenen ECTS-Anrechnungspunkte verpflichtend vorzusehen:
Allgemeine bildungswissenschaftliche Grundlagen,
Fachwissenschaft und Fachdidaktik sowie
Pädagogisch-praktische Studien.
(2)Absatz 2,Die Curricula der facheinschlägige Studien ergänzenden Bachelorstudien für das Lehramt Sekundarstufe (Berufsbildung) haben folgende Studienfachbereiche im Ausmaß der in der Anlage zum Hochschulgesetz 2005 vorgesehenen ECTS-Anrechnungspunkte verpflichtend vorzusehen:
Allgemeine bildungswissenschaftliche Grundlagen,
Fachwissenschaft (abgedeckt durch Anrechnung eines facheinschlägigen Studiums) und Fachdidaktik sowie
Pädagogisch-praktische Studien.
(3)Absatz 3,Innerhalb der Curricula sind abweichend von § 4 Abs. 2 zweiter Satz neben Pflichtmodulen jedenfalls Wahlpflichtmodule bzw. -lehrveranstaltungen vorzusehen.Innerhalb der Curricula sind abweichend von Paragraph 4, Absatz 2, zweiter Satz neben Pflichtmodulen jedenfalls Wahlpflichtmodule bzw. -lehrveranstaltungen vorzusehen.
Schlagworte
Wahlpflichtlehrveranstaltung
Im RIS seit
16.07.2018
Zuletzt aktualisiert am
16.07.2018
Gesetzesnummer
20008637
Dokumentnummer
NOR40205019