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Hochschul-Curriculaverordnung 2013 § 9

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hochschul-Curriculaverordnung 2013

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 335/2013

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

01.10.2015

Außerkrafttretensdatum

12.07.2018

Abkürzung

HCV 2013

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Beachte

Tritt hinsichtlich der neu beginnenden Bachelorstudien für die Primarstufe mit 1. Oktober 2015 und hinsichtlich der neu beginnenden Bachelorstudien sowie facheinschlägige Studien ergänzenden Studien für die Sekundarstufe mit 1. Oktober 2016 in Kraft.
Tritt mit 1. Oktober 2015 und hinsichtlich der Masterstudien in allgemeinen pädagogischen Berufsfeldern mit 1. Oktober 2019 in Kraft.
Tritt hinsichtlich der Masterstudien für die Primar- und Sekundarstufe mit 1. Oktober 2019 in Kraft.
(vgl. § 18 Abs. 1 Z 4, 5 und 7)

Text

2. Hauptstück
Besondere Bestimmungen für die einzelnen Studien

1. Abschnitt
Bachelor- und Masterstudien, facheinschlägige Studien ergänzende Studien zur Erlangung eines Lehramtes sowie Bachelor- und Masterstudien in allgemeinen pädagogischen Berufsfeldern

Studienfachbereiche

Paragraph 9,
  1. Absatz eins,Die Curricula der Bachelor- und Masterstudien zur Erlangung eines Lehramtes haben folgende Studienfachbereiche im Ausmaß der in der Anlage zum Hochschulgesetz 2005 vorgesehenen ECTS-Credits verpflichtend vorzusehen:
    1. Ziffer eins
      Allgemeine bildungswissenschaftliche Grundlagen,
    2. Ziffer 2
      Fachwissenschaft und Fachdidaktik sowie
    3. Ziffer 3
      Pädagogisch-praktische Studien.
  2. Absatz 2,Die Curricula der facheinschlägige Studien ergänzenden Studien zur Erlangung eines Lehramtes haben folgende Studienfachbereiche im Ausmaß der in der Anlage zum Hochschulgesetz 2005 vorgesehenen ECTS-Credits verpflichtend vorzusehen:
    1. Ziffer eins
      Allgemeine bildungswissenschaftliche Grundlagen,
    2. Ziffer 2
      Fachwissenschaft (abgedeckt durch Anrechnung eines facheinschlägigen Studiums) und Fachdidaktik sowie
    3. Ziffer 3
      Pädagogisch-praktische Studien.
  3. Absatz 3,Die Curricula der Bachelor- und Masterstudien in allgemeinen pädagogischen Berufsfeldern gemäß Paragraph 35, Ziffer eins, Litera a und Ziffer eins a, des Hochschulgesetzes 2005 haben als Studienfachbereiche verpflichtend vorzusehen:
    1. Ziffer eins
      Allgemeine bildungswissenschaftliche Grundlagen,
    2. Ziffer 2
      Fachwissenschaft und Fachdidaktik sowie
    3. Ziffer 3
      Pädagogisch-praktische Studien.
  4. Absatz 4,Innerhalb der Curricula sind abweichend von Paragraph 4, Absatz 2, zweiter Satz neben Pflichtmodulen jedenfalls Wahlpflichtmodule bzw. -lehrveranstaltungen vorzusehen.
  5. Absatz 5,Weiters können die Curricula vorsehen, dass Studienveranstaltungen aus sämtlichen Studienfachbereichen oder – im Rahmen eines außerordentlichen Studiums – auch aus Angeboten der Lehrerfort- und -weiterbildung gewählt werden können.
  6. Absatz 6,Auf der Basis der zu vermittelnden professionsorientierten Kompetenzen gem. Paragraph 42, Absatz eins a, des Hochschulgesetzes 2005 sind in den Curricula der Bachelorstudien gemäß Absatz eins und Absatz 2, auch interreligiöse Kompetenzen zu berücksichtigen.

Schlagworte

Wahlpflichtlehrveranstaltung, Lehrerweiterbildung, Bachelorstudium, Lehrerfortbildung

Im RIS seit

19.11.2013

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2018

Gesetzesnummer

20008637

Dokumentnummer

NOR40158206

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