Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Hochschul-Curriculaverordnung 2013
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 9
Inkrafttretensdatum
01.10.2015
Außerkrafttretensdatum
12.07.2018
Abkürzung
HCV 2013
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Beachte
Tritt hinsichtlich der neu beginnenden Bachelorstudien für die Primarstufe mit 1. Oktober 2015 und hinsichtlich der neu beginnenden Bachelorstudien sowie facheinschlägige Studien ergänzenden Studien für die Sekundarstufe mit 1. Oktober 2016 in Kraft.
Tritt mit 1. Oktober 2015 und hinsichtlich der Masterstudien in allgemeinen pädagogischen Berufsfeldern mit 1. Oktober 2019 in Kraft.
Tritt hinsichtlich der Masterstudien für die Primar- und Sekundarstufe mit 1. Oktober 2019 in Kraft.
(vgl. § 18 Abs. 1 Z 4, 5 und 7)
Text
2. Hauptstück
Besondere Bestimmungen für die einzelnen Studien
1. Abschnitt
Bachelor- und Masterstudien, facheinschlägige Studien ergänzende Studien zur Erlangung eines Lehramtes sowie Bachelor- und Masterstudien in allgemeinen pädagogischen Berufsfeldern
Studienfachbereiche
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Die Curricula der Bachelor- und Masterstudien zur Erlangung eines Lehramtes haben folgende Studienfachbereiche im Ausmaß der in der Anlage zum Hochschulgesetz 2005 vorgesehenen ECTS-Credits verpflichtend vorzusehen:
Allgemeine bildungswissenschaftliche Grundlagen,
Fachwissenschaft und Fachdidaktik sowie
Pädagogisch-praktische Studien.
(2)Absatz 2,Die Curricula der facheinschlägige Studien ergänzenden Studien zur Erlangung eines Lehramtes haben folgende Studienfachbereiche im Ausmaß der in der Anlage zum Hochschulgesetz 2005 vorgesehenen ECTS-Credits verpflichtend vorzusehen:
Allgemeine bildungswissenschaftliche Grundlagen,
Fachwissenschaft (abgedeckt durch Anrechnung eines facheinschlägigen Studiums) und Fachdidaktik sowie
Pädagogisch-praktische Studien.
(3)Absatz 3,Die Curricula der Bachelor- und Masterstudien in allgemeinen pädagogischen Berufsfeldern gemäß § 35 Z 1 lit. a und Z 1a des Hochschulgesetzes 2005 haben als Studienfachbereiche verpflichtend vorzusehen:Die Curricula der Bachelor- und Masterstudien in allgemeinen pädagogischen Berufsfeldern gemäß Paragraph 35, Ziffer eins, Litera a und Ziffer eins a, des Hochschulgesetzes 2005 haben als Studienfachbereiche verpflichtend vorzusehen:
Allgemeine bildungswissenschaftliche Grundlagen,
Fachwissenschaft und Fachdidaktik sowie
Pädagogisch-praktische Studien.
(4)Absatz 4,Innerhalb der Curricula sind abweichend von § 4 Abs. 2 zweiter Satz neben Pflichtmodulen jedenfalls Wahlpflichtmodule bzw. -lehrveranstaltungen vorzusehen.Innerhalb der Curricula sind abweichend von Paragraph 4, Absatz 2, zweiter Satz neben Pflichtmodulen jedenfalls Wahlpflichtmodule bzw. -lehrveranstaltungen vorzusehen.
(5)Absatz 5,Weiters können die Curricula vorsehen, dass Studienveranstaltungen aus sämtlichen Studienfachbereichen oder – im Rahmen eines außerordentlichen Studiums – auch aus Angeboten der Lehrerfort- und -weiterbildung gewählt werden können.
(6)Absatz 6,Auf der Basis der zu vermittelnden professionsorientierten Kompetenzen gem. § 42 Abs. 1a des Hochschulgesetzes 2005 sind in den Curricula der Bachelorstudien gemäß Abs. 1 und Abs. 2 auch interreligiöse Kompetenzen zu berücksichtigen.Auf der Basis der zu vermittelnden professionsorientierten Kompetenzen gem. Paragraph 42, Absatz eins a, des Hochschulgesetzes 2005 sind in den Curricula der Bachelorstudien gemäß Absatz eins und Absatz 2, auch interreligiöse Kompetenzen zu berücksichtigen.
Schlagworte
Wahlpflichtlehrveranstaltung, Lehrerweiterbildung, Bachelorstudium, Lehrerfortbildung
Im RIS seit
19.11.2013
Zuletzt aktualisiert am
16.07.2018
Gesetzesnummer
20008637
Dokumentnummer
NOR40158206